Patchworkfamilien sind in der Schweiz weit verbreitet und die rechtlichen Aspekte im Erbrecht werfen oft komplexe Fragen auf. Dieser Beitrag bietet einen juristischen Überblick über die Rechte von Stiefkindern im schweizerischen Erbrecht und gibt Hinweise zur optimalen erbrechtlichen Gestaltung.
Im schweizerischen Erbrecht haben Stiefkinder grundsätzlich keine gesetzlichen Erbansprüche gegenüber ihren Stiefeltern. Mit dem Anfang 2023 in Kraft getretenen neuen Erbrecht kann der oder die Erblasserin nun nicht mehr wie bisher, über drei Achtel als freie Quote verfügen, sondern über die Hälfte des Nachlasses frei verfügen. Es ist daher ratsam, durch klare und eindeutige Formulierungen im Testament die Absicht des Erblassers oder der Erblasserin festzuhalten oder den Nachlass mittels Erbvertrag zu regeln. Dies dient auch der Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen erbberechtigten leiblichen Kindern und Stiefkindern. Die Unterstützung von unseren Anwälten oder Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann hierbei hilfreich sein, um mögliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Die Adoption kann die erbrechtliche Situation von Stiefkindern in der Schweiz grundlegend ändern. Durch die Adoption wird das Stiefkind zum rechtlichen Kind des Stiefelternteils und erhält somit die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie leibliche Kinder. Die Voraussetzungen einer Stiefkindadoption sind im schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Ein Stiefelternteil ist zur Adoption eines Stiefkindes berechtigt, wenn sie oder er mit dessen Mutter oder Vater verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Um ein Stiefkind zu adoptieren, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesuchstellende Person muss mindestens drei Jahre mit dem Vater oder der Mutter des Stiefkindes einen gemeinsamen Haushalt führen und mindestens ein Jahr ein einer gemeinsamen Hausgemeinschaft mit dem Stiefkind leben. Diese Voraussetzung dient dem Kindeswohl, sodass sich das Kind mittels Adoption in eine neue Familie einfügen kann. Ausserdem muss der oder die Gesuchsteller-/in mindestens 16 Jahre älter sein als das Stiefkind. Ist das Stiefkind urteilsfähig hat es seine Zustimmung zu erteilen. Ferner braucht es die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Ist dieser Elternteil unbekannt oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder dauernd urteilsunfähig kann von der Zustimmung abgesehen werden. Zur berücksichtigen ist, dass durch die Adoption die rechtlichen Bande zum leiblichen Elternteil und dessen Angehörigen wie zum Beispiel Grosseltern, Verwandte oder sogar Geschwister abgebrochen werden. Dieser Schritt erfordert eine fundierte rechtliche Beratung. Wir empfehlen Ihnen einen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen für Erbrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld zu vereinbaren.
Die erbschaftliche Planung in Patchworkfamilien bedarf besonderer vorausschauender Überlegungen. Mittels einer durchdachten rechtlichen Gestaltung können Stiefkinder angemessen berücksichtigt werden. Die erbrechtliche Beratung von Patchworkfamilien erfordert eine genaue Analyse der familiären Strukturen. Um sicherzustellen, dass ihre erbrechtlichen Vorstellungen und Wünsche korrekt umgesetzt werden, ist eine umfassende Nachlassplanung geboten. Unsere im Erbrecht erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Erbrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld helfen Ihnen gerne dabei, die rechtlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und mögliche Konflikte zu minimieren.
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