de en ru it fr

Anwältin oder Anwalt für Erbrecht in Zürich

Der Verlust einer nahestehenden Person verursacht nicht nur Trauer und Schmerz, sondern ist in vielen Fällen auch mit einschneidenden Entscheidungen und dadurch regelmässig mit Emotionen verbunden. Umso wichtiger erscheint es, dass dieser Prozess durch kompetente Fachpersonen begleitet wird, denn dadurch lassen sich regelmässig Streitigkeiten vorbeugen. Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, in dem zahlreiche Aspekte mitberücksichtigt werden müssen. Insbesondere das Verfassen von Testamenten, Erbverträgen und Erbteilungsverträgen gestaltet sich in einem Grossteil der Fälle als sehr komplex.

Erbrecht Zürich

Unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Zürich beraten unsere Klientschaft in unserer Kanzlei in Zürich sowohl im Bereich der Planung der Erbfolge als auch beim Ausarbeiten von konkreten Verträgen und Testamenten. Letztwillige Verfügungen werden in unserem Notariat in St. Gallen beurkundet, womit wir unseren Klienten eine umfassende Betreuung bieten können. Die frühzeitige Konsultation einer Anwältin oder eines Anwalts für Erbrecht und eine sachegerechte, individuell angepasste Regelung der Erbschaft verhindern meistens Auseinandersetzungen nach Eintritt des Erbfalls. Unsere Klientschaft profitiert vom umfangreichen Erfahrungsschatz unserer Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Zürich, indem diese die Interessen der Klientschaft dahingehend vertreten, dass für den Fall des Ablebens eines Erblassers die gewünschte erbrechtliche Sicherheit der Klientschaft gegeben ist und der Erbgang, soweit möglich, im Sinne der Klientschaft abläuft. Auf Wunsch hin fungieren wir ebenfalls als Willensvollstrecker.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, ist es uns ein grosses Anliegen, Zerrüttungen innerhalb der Familie zu vermeiden und gemeinsam mit allen betroffenen Familienmitgliedern eine stimmige Lösung zu finden. Von Vorteil ist es, wenn alle beteiligten Parteien anwaltlich vertreten sind. Ist eine einvernehmliche Regelung unter den Erben nicht möglich, vertreten wir die Interessen unserer Klientschaft selbstverständlich auch vor den zuständigen Gerichten und begleiten diese während des gesamten Verfahrens verlässlich und routiniert. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in der Bahnhofstrasse in Zürich stehen Ihnen für sämtliche Fragen in erbrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.

Dass sich die gesellschaftlichen Lebensformen mit dem Lauf der Zeit ändern, ist auch nicht am Schweizer Gesetzgeber vorbeigegangen. Das beste Beispiel bildet das teilrevidierte Eherecht, welches seit dem 1. Juli 2022 gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Institution der Ehe gewährleistet (Ehe für alle). Auf den 1. Januar 2023 hat nun auch das schweizerische Erbrecht einen neuen Anstrich bekommen, welcher die tatsächlichen Lebensumstände unseres Landes widerspiegeln soll. Die erheblichste Neuerung bringt wohl die Neuregelung des erbrechtlichen Pflichtteils mit sich. Neu sieht Art. 471 ZGB einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs sowohl für die Nachkommen als auch für überlebende Ehegattinnen und Ehegatten sowie für eingetragene Partnerinnen und Partner vor. Hinsichtlich eines Pflichtteiles gehen die Eltern des Erblassers neuerdings leer aus. Die einschlägige Neuregelung hat einen erheblichen Einfluss auf die Verfügungsfreiheit des Erblassers. Diese erhöht sich nämlich beachtlich, da aus der Reduktion der Pflichtteile grössere frei verfügbare Quoten resultieren.

Gerne illustrieren wir ihnen die Neuregelung anhand eines Beispiels:

  • Der überlebende Ehegatte bekam: 1/2 (Art 462 Ziff. 1 ZGB) x 1/2 (Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Somit belief sich der Pflichtteil für den überlebenden Ehegatten auf 1/4 der Erbschaft.
  • Die 3 Nachkommen bekam je: 1/3 (Art. 457 Abs. 2 ZGB) x 1/2 (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) x 3/4 (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Somit belief sich der Pflichtteil für die Nachkommen je auf 1/8 der Erbschaft.
  • 5/8 der gesamten Erbschaft waren somit vom Pflichtteil erfasst (1/4 + 3 x 1/8), wodurch die frei verfügbare Quote des Erblassers im konkreten Fall 3/8 betrug.

Mit dem teilrevidierten Erbrecht wäre der identische Sachverhalt wie gefolgt zu beurteilen:

  • Der überlebende Ehegatte bekommt: 1/2 (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) x 1/2 (Art. 471 ZGB). Somit beläuft sich der Pflichtteil für den überlebenden Ehegatten auf 1/4 der Erbschaft.
  • Die 3 Nachkommen bekommen je: 1/3 (Art. 457 Abs. 2 ZGB) x 1/2 (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) x 1/2 (Art. 471 ZGB). Somit beläuft sich der Pflichtteil für die Nachkommen je auf 1/12 der Erbschaft.
  • 1/2 der gesamten Erbschaft wären somit vom Pflichtteil erfasst (1/4 + 3 x 1/12), wodurch die frei verfügbare Quote des Erblassers im konkreten Fall 1/2 beträgt.

Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass durch die Teilrevision des Erbrechts die frei verfügbare Quote somit um 1/8 zugenommen hat.

Den Lebensumständen angepasst erscheint die Neuregelung, welche den Pflichtteilsanspruch für den überlegenden Ehegatten oder die eingetragene Partnerin schon während des Scheidungsverfahrens erlischen lässt und nicht, wie bishin, erst nach dem rechtskräftigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil. Daraus ergibt sich, dass ein auf gemeinsames Begehren hin eingeleitetes Scheidungsverfahren oder das Getrenntleben der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen seit mindestens zwei Jahren vorausgesetzt wird. Diese Stelle bildet einen juristischen Stolperstein. Die Neuregelung betrifft nämlich explizit nur den Pflichtteil und nicht den gesetzlichen Erbanspruch. Will man der überlebenden Ehegattin bzw. dem eingetragenen Partner den gesetzlichen Erbanspruch entziehen, so ist das Aufsetzen einer letztwilligen Verfügung zwingend erforderlich.

Weiter hat die Teilrevision des Erbrechts 2023 Neuerungen in den folgenden Regelungsbereichen mit sich gebracht:

  • Nutzniessung zugunsten der überlebenden Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners
  • Schenkungen nach Abschluss des Erbvertrages
  • Säule 3a
  • Güterrecht
  • Herabsetzungsreihenfolge
Erbrecht in Zürich

Auch wenn das teilrevidierte Erbrecht seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, gilt es nicht für alle erbrechtlichen Angelegenheiten. Abgestellt wird nämlich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers. Die Neuerungen wirken nicht rückwirkend, sondern sind erst für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 einschlägig. Letzteres gilt ebenfalls dann, wenn der Nachlass vor dem 1. Januar 2023 geregelt wurde (Bsp. Testament). Gerne veranschaulichen wir dies für sie anhand einiger Beispiele:

  • Falls das Testament vor dem 1. Januar 2023 errichtet wurde und der Erblasser ebenfalls vor dem 1. Januar 2023 verstirbt, so ist das alte Erbrecht einschlägig.
  • Falls das Testament nach dem 1. Januar 2023 errichtet wurde und der Erblasser folglich nach dem 1. Januar 2023 verstirbt, so ist logischerweise das teilrevidierte Erbrecht einschlägig.
  • Falls das Testament vor dem 1. Januar 2023 errichtet wurde und der Erblasser nach dem 1. Januar 2023 verstirbt, so ist ebenfalls das neue Erbrecht einschlägig.

Abklärungsbedarf bietet vor allem das letzte Beispiel. Als starke Partnerin im Erbrecht prüfen unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Zürich gerne Ihre Verfügungen von Todes wegen auf Herz und Nieren, um zu gewährleisten, dass die Erbrechtsrevision 2023 ihren letzten Willen nicht beschneidet. Da die Neuerungen Ihnen eine grössere Freiheit in der Regelung Ihres Nachlasses bietet, setzen wir gemeinsam mit Ihnen auch gerne neue Verfügungen von Todes wegen auf.

Sie benötigen Unterstützung im Erbrecht?

  • Vertretung vor allen Schweizer Gerichten
  • Individuelle Betreuung und Unterstützung
  • Transparente Kostenstruktur

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht in Zürich: