Verstirbt eine Person, hinterlässt diese im Normalfall ihr Vermögen. Das Vermögen der Erblasserin bzw. des Erblassers geht zum einen an die Pflichtteilserbinnen bzw. Pflichtteilserben und an die Erbinnen bzw. Erben, welche die Erblasserin bzw. der Erblasser in ihrer bzw. seiner Verfügung von Todes wegen bedacht hat.
Die Bestimmungen über den Pflichtteil sind zwingend. Es ist aber trotzdem möglich, dass der Pflichtteil durch ein Testament oder einen Ehe- oder Erbvertrag verletzt wird. Die Pflichtteilserbin bzw. der Pflichtteilserbe, deren Pflichtteil verletzt wurde, kann eine Herabsetzung verlangen und im Notfall auch einklagen.
Die gesetzliche Grundlage für die Herabsetzung ist in den Art. 522 – 536 ZGB geregelt. Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser den Pflichtteil einer pflichtteilsgeschützten Erbin bzw. eines pflichtteilgeschützten Erben verletzt, indem sie bzw. er, ihre bzw. seine Verfügungsbefugnis durch ihre bzw. seine Verfügung von Todes wegen überschreitet, können die pflichtteilsgeschützten Erbinnen bzw. Erben die Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen fordern. Das Instrument der Herabsetzung bezweckt also die Wiederherstellung eines Pflichtteils, welcher wertmässig verletzt wurde.
Alle Pflichtteilserbinnen bzw. Pflichtteilserben, welche eine Pflichtteilsverletzung erlitten haben, können eine Herabsetzung geltend machen. Die Herabsetzung bzw. die Herabsetzungsklage, mit welcher die Herabsetzungsansprüche durchgesetzt werden können, wird gegenüber den anderen Erbinnen und Erben erhoben. Wird hingegen keine Klage erhoben, ist die Verfügung von Todes wegen gültig und somit rechtlich verbindlich.
Herabgesetzt werden können Verfügungen von Todes wegen sowie auch lebzeitige Verfügungen. Ferner unterliegen Erbabfindungen, Auskaufsbeträge sowie auch Schenkungen der Herabsetzung. Letztere muss die Erblasserin bzw. der Erblasser frei widerrufen haben können oder es müssen Schenkungen sein, welche die Erblasserin bzw. der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor dem Ableben getätigt hat. Nicht dazu zählen aber Gelegenheitsgeschenke. Ausserdem unterliegen auch Entäusserungen von Vermögenswerten, welche die Erblasserin bzw. der Erblasser mit dem Ziel, die Verfügungsbeschränkung zu umgehen, getätigt hat.
Die Herabsetzung hat die Pflichtteilsauszahlung an die pflichtteilsverletzte Erbin bzw. den pflichtteilsverletzten Erben zum Ziel. Die Erbinnen bzw. Erben, welche im Erbgang zu viel erhalten haben, müssen die jeweilige Differenz ausgleichen.
Unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen gerne Auskunft bei Fragen, ob eine Pflichtteilsverletzung im konkreten Fall vorliegt und wie im Einzelfall am besten damit umgegangen werden kann.