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Die erbrechtliche Ausgleichung – eine kurze Einführung

Die Ausgleichung hat die Gleichbehandlung der Erbinnen bzw. Erben zum Ziel. Dies, indem die den Erbinnen bzw. Erben lebzeitig zugewendeten grösseren Geschenke im Rahmen der Erbteilung beachtet sowie an dessen Erbteil angerechnet werden.

Gesetzliche Grundlage und Definition

Die Ausgleichung ist in den Art. 626 ff. ZGB geregelt. Im Schweizer Erbrecht gilt der Grundsatz, dass Erbinnen und Erben von der Erblasserin bzw. dem Erblasser gleich behandelt werden müssen. Das heisst, dass ganz oder teilweise unentgeltliche lebzeitige erblasserische Zuwendungen an einzelne Erbinnen bzw. Erben unter bestimmten Voraussetzungen im Nachlass angerechnet werden. Diese Anrechnung an den Nachlass ist die erbrechtliche Ausgleichung. Hat eine Erblasserin bzw. ein Erblasser eine Erbin bzw. einen Erben zu ihren bzw. seinen Lebzeiten, im Vergleich zu den übrigen Erbinnen bzw. Erben, mehr (ganz oder teilweise) unentgeltlich etwas zugewendet, können die übrigen Erbinnen bzw. Erben die Ausgleichung verlangen.

Gesetzliche Erben

Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB müssen die gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben alles ausgleichen, was die Erblasserin bzw. der Erblasser ihnen zu ihren bzw. seinen Lebzeiten in Anrechnung auf ihren jeweiligen Erbteil hat zukommen lassen. Davon betroffen sind alle Intestaterben. Das heisst, nicht nur die Nachkommen unterstehen der Ausgleichungspflicht nach Abs. 1, sondern auch die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner.

Es gilt allerdings eine gesetzliche Vermutung, nach welcher getätigte lebzeitige Zuwendungen nicht automatisch der Ausgleichungspflicht unterstehen. Als Folge davon, muss die Erblasserin bzw. der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich anordnen.

Nachkommen

Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB sind Zuwendungen der Erblasserin bzw. des Erblassers an ihre bzw. seine Nachkommen als Heiratsgut, als Schuldenerlass, als Ausstattung oder als Vermögensabtretung, etc. zugewendet worden, sind diese grundsätzlich von der Ausgleichungspflicht erfasst. Es sei denn, die Erblasserin bzw. der Erblasser hat die Zuwendung ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht ausgenommen.

Abs. 2 unterstellt nur die Nachkommen unter die Ausgleichungspflicht. Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte und auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner zählen nicht als Nachkomme und müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Zuwendung, wie oben aufgelistet, nicht ausgleichen. Dennoch haben sie das Recht, gegenüber den Nachkommen eine Ausgleichung zu verlangen.

Eingesetzte Erben

Eingesetzte Erben müssen nur dann ausgleichen, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser die Ausgleichung anordnet. Gesetzliche Erbinnen bzw. gesetzliche Erben werden zu eingesetzten Erbinnen bzw. zu eingesetzten Erben, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser den gesetzlichen Erbanteil mittels einer Verfügung von Todes wegen verändert.

Unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen gerne Auskunft bei Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten der Ausgleichung.