Ein Erbvertrag, welcher zwischen einem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei abgeschlossen wird, weist eine hohe Bindungswirkung auf. Im Gegensatz zum Testament kennen beim Erbvertrag alle Vertragsschliessenden den Inhalt und wissen demnach, was und wie viel jeweils geerbt wird.
Ein solcher Vertrag wird von einem Notar beurkundet und in Gegenwart zweier Zeugen unterzeichnet. Die Aufbewahrung wird in Art. 112 Ziffer 4 der Notariatsverordnung näher geregelt. Dementsprechend erfolgt die Aufbewahrung durch die Urkundsperson, in diesem Fall also den Notar, immer dann, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass der Erbvertrag zur amtlichen Eröffnung gelangen soll. Hierbei ist es unwesentlich, ob der Vertrag vom Notar in Kopie oder im Original entgegengenommen wird. Im Fall einer nicht amtlichen Eröffnung des Erbvertrags kann er auch privat aufbewahrt werden. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, einen Vermerk über den Verbleib des Vertrags beim zentralen Testamentenregister zu hinterlassen.
Ein Erbvertrag wird wie alle anderen Verträge aus dem Obligationenrecht nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Dies bedeutet, dass die Erklärungen einer Partei so auszulegen sind, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben versehen durfte. Ein Testament wird hingegen nach dem Willensprinzip ausgelegt. Dabei wird der wirkliche Wille des Erblassers festgestellt, wobei als primäres Auslegungsmittel der Wortlaut sowie die Testament-Systematik dient.
Einen Erbvertrag kann jede mündige Person, die selbst über ihre Erbschaft verfügt, abschliessen. Wenn ein derartiger Erbvertrag abgeschlossen werden möchte, so ist am besten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen. Dieser kann zusätzlich in allen anderen erbrechtlichen Gelegenheiten beratend behilflich sein, beispielsweise bei Fragen zur Testamentserstellung, den Testamentskosten oder dem Erbvorbezug. Auch in Sachen Schenkungsvertrag und Vermögensübertragung sowie betreffend Vorsorgeauftrag ist ein Erbrechtsexperte oder eine Erbrechtsexpertin der oder die richtige AnsprechspartnerIn.
Es stellt sich die Frage, wann ein Erbvertrag sinnvoll ist. Dies ist nämlich nicht in allen Situationen der Fall. Mit einem Testament hat ein Erblasser oftmals einen grösseren Gestaltungsspielraum sowie Entscheidungsmöglichkeiten, was die Planung des Nachlasses angeht. Meistens sind folgende Gründe für einen Erbvertrag ausschlaggebend. Wenn sich ein Paar gegenseitig als Alleinerben einsetzen möchte und die Kinder damit einverstanden sind, so können die Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Weiter ist in einem Erbvertrag die Bindungswirkung viel höher als die bei einem Testament. Dies, da der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden darf. Ein Vertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Erblasser einer bestimmten Person als Ersatz für Vorleistungen eine Erbschaft verbindend zusichern möchte. Ausserdem lässt sich mit einem Erbvertrag die Unternehmensnachfolge regeln. Möchte jemand seine Firma in bestimmte Hände legen, so kann dies mit einem Erbvertrag detailliert geregelt sein. Für allfällige Abklärungen von Unklarheiten können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld wenden.