Das Kindesverhältnis stellt einen fundamentalen Bestandteil des Familienrechts dar. Es regelt die rechtlichen Bindungen zwischen Eltern und Kindern sowie die daraus fliessenden Rechte und Pflichten. Das Kindesverhältnis ist in den Art. 252 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt und umfasst verschiedene Aspekte, die für die rechtliche Gestaltung des Familienlebens von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Beitrag werden die verschiedenen Entstehungsgründe des Kindesverhältnisses thematisiert. Bei Fragen rund um Kindesverhältnisse stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne zur Seite – für rechtliche Klarheit und Unterstützung in jeder Situation.
Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt oder durch Adoption (Art. 252 und Art. 264 ff. ZGB). Durch die Einführung der Ehe für alle, ist seit dem 1. Juli 2022 auch das Kindesverhältnis zur Ehefrau bei der Ehe von zwei Frauen in Art. 255a ZGB geregelt. Demnach wird entsteht das Kindesverhältnis zur Ehefrau, wenn das Kind während der bestehenden Ehe geboren wird oder während der bestehenden Ehe gezeugt wurde nach den Regeln des Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG). Eine verstorbene oder für verschollen erklärte Ehefrau wird auch dann Mutter, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder zum Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.
Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht von Gesetzes wegen, wenn das Kind während bestehender Ehe zur Mutter geboren wird. Zur Klage gegen die Vaterschaf ist in diesem Fall der Ehemann sowie das Kind aktiv legitimiert, während passiv die Mutter oder das Kind und im Falle einer Klage des Kindes auch der Ehemann oder die Mutter legitimiert sind. Zur Einreichung der Klage hat der Ehemann eine relative Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Geburt und Nichtvaterschaft und eine absolute Frist von 5 Jahren seit der Geburt des Kindes. Das Kind hingegen kann noch spätestens bis 1 Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit gegen die Vaterschaft klagen. Ausnahmen aus wichtigen Gründen sind vorgesehen.
Ein Mann kann für das Entstehen eines Kindesverhältnisses die Vaterschaft auch anerkennen, wenn kein bestehendes Kindesverhältnis zu einem anderen Vater besteht. Die Anerkennung verläuft in einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder in einer letztwilligen Verfügung oder vor dem Gericht, wenn eine Vaterschaftsklage hängig ist (Art. 260 ZGB). In diesem Fall ist jeder, der ein Interesse hat, aktiv legitimiert, eine Klage einzureichen. Der Anerkennende kann jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn eine Drohung oder ein Irrtum vorliegt. Passiv legitimiert sind der Anerkennende und das Kind, es sei denn, einer von Ihnen ist der Kläger. Zu dieser Klage haben der Anerkennende sowie die Mutter eine Jahresfrist seit Kenntnis der Anerkennung und Nichtvaterschaft bzw. Irrtum und Wegfall der Drohung, aber jedenfalls eine absolute Frist von 5 Jahren seit der Anerkennung (Art. 260c ZGB). Das Kind kann wiederum bis zu einem Jahr nach Volljährigkeit klagen. Die Ausnahme der Fristen aus wichtigem Grund ist vorenthalten.
Eine Vaterschaft kann auch durch einen Vaterschaftsurteil entstehen, indem eine Vaterschaftsklage eingereicht wurde und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aktiv legitimiert zur Klage sind nur Mutter und Kind und der Vater ist passiv legitimiert. Die Mutter hat eine Frist beginnend vor der Geburt bis ein Jahr danach bzw. Wegfall eines anderes Kindesverhältnisses. Das Kind kann wiederum bis zu einem Jahr nach Volljährigkeit klagen. Eine Ausnahme der Fristen aus wichtigem Grund ist möglich. Eine Vaterschaft kann auch durch Adoption entstehen.
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