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Von der Hausdurchsuchung zur Beschlagnahme

Eine Durchsuchung eines nicht allgemein zugänglichen Raumes ist ohne die Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich unzulässig. Ist zu vermuten, dass sich in diesen Räumen eine gesuchte Person aufhält, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden ist keine Einwilligung nötig.

Die rechtlichen Grundlagen zur Hausdurchsuchung finden sich in der Strafprozessordnung. Eine Hausdurchsuchung greift als Zwangsmassnahme in die Grundrechte von Betroffenen ein.

Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung

Damit eine Hausdurchsuchung rechtmässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und eines hinreichenden Tatverdachts. Ein hinreichender Tatverdacht beruht auf konkreten Tatsachen. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen sind nicht ausreichend, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Zudem muss die Durchsuchung verhältnismässig sein. Das bedeutet, dass sie nur dann angeordnet werden darf, wenn andere weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Verhältnismässigkeit ist ein zentrales Prinzip im schweizerischen Rechtssystem und dient dem Schutz der Grundrechte der Betroffenen. Ausserdem muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 StPO rechtfertigen.

Beschlagnahme von Beweismitteln

Während der Hausdurchsuchung können Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ermittlung stehen, sichergestellt und beschlagnahmt werden. Diese Beweismittel können physische Gegenstände wie Dokumente, Computer oder andere relevante Gegenstände sein. Die Beschlagnahme unterliegt ebenfalls strengen Regeln, um sicherzustellen, dass nur relevante Beweismittel gesammelt werden und keine unangemessenen Eingriffe in die Privatsphäre erfolgen. Sie als Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen haben ein Siegelungsrecht. Sie können geltend machen, dass gewisse Aufzeichnungen oder Gegenstände aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. Weitere Informationen zur Siegelung finden Sie in einem unserer anderen Beiträge oder fragen Sie gerne bei unseren Anwältinnen und Anwälte in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld nach.

Weitere Beschlagnahmegründe

Nebst der Beschlagnahme von Beweismitteln kann ein Objekt oder ein Vermögenswert auch zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen beschlagnahmt werden. Ausserdem ist die Beschlagnahme auch für Vermögenswerte oder Gegenstände, die einzuziehen sind, zulässig. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden oder um Gegenstände, die in der Hand der betroffenen Person beziehungsweise des Täters gefährlich sind. Ist ein Gegenstand oder ein Vermögenswert den Geschädigten zurückzugeben so werden auch diese gemäss Art. 263 StPO beschlagnahmt. Die Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB ist ein weiterer Beschlagnahmegrund.

Sollten Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen eine Hausdurchsuchung unrechtmässig durchgeführt wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen. Konsultieren Sie in einem solchen Fall unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld, um Ihre Rechte zu schützen.

Sind Sie mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Gegenständen nicht einverstanden helfen Ihnen unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne weiter. Sie können Ihnen dabei helfen, die Beschlagnahme zu überprüfen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu bewerten und festzustellen, ob Ihre Grundrechte verletzt wurden. Sie können Ihnen auch dabei helfen angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Beschlagnahme aufzuheben.

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