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Hausdurchsuchung – Was muss ich tun?

Von einer Hausdurchsuchung kann jeder von uns betroffen sein. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft kann ein Polizist oder eine Polizistin bei einem zuhause auftauchen und das Haus oder die Wohnung auf etwas durchsuchen, was als Beweismittel für den Strafprozess dienen könnte. Möglich ist auch, dass die Polizisten in einem Unternehmen auftauchen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick darüber, was die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung sind und wie Sie bei einer Hausdurchsuchung reagieren sollten.

Voraussetzungen Hausdurchsuchung

Ein Haus, eine Wohnung oder ein anderer nicht allgemein zugänglicher Raum darf nur mit der Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Diese Einwilligung ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Beim Letzteren geht es darum, Straftäter auf frischer Tat zu ertappen. Die Staatsanwaltschaft muss dafür die Hausdurchsuchung anordnen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung erhalten Sie von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld.

Die mit der Durchsuchung beauftragten Personen müssen der berechtigten Person zu Beginn der Durchsuchung den Hausdurchsuchungsbefehl vorweisen (Art. 245 Abs. 1 StPO).

Vorgehen der Betroffenen

Lassen Sie sich als Erstes den von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchungsbefehl zeigen. Dieser muss den konkreten Tatvorwurf enthalten und welche Räume durchsucht werden dürfen. Dadurch können Sie oder ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in der Schweiz überprüfen, ob es sich um eine rechtmässige Anordnung handelt.

Werden Ihnen während der Durchsuchung Fragen gestellt, haben Sie das Recht, zu schweigen und einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen. Antworten Sie demnach auf diese Fragen bestenfalls nicht und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt oder eine Anwältin in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen.

Über die Gegenstände, die die Polizei mitnehmen will, muss Protokoll geführt werden, welches Sie schlussendlich unterzeichnen müssen. Fehlen darauf irgendwelche Gegenstände oder hat es Fehler, muss den Polizisten dies unbedingt mitgeteilt werden.

Als nächster Schritt können Sie die Siegelung der Beweismittel verlangen (Art. 248 StPO). Diese bewirkt, dass die Strafverfolgungsbehörde die sichergestellten Gegenstände nicht ohne Weiteres einsehen oder verwenden kann. Sodann muss die Staatsanwaltschaft dem Gericht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen, in dem sie darlegt, weshalb sie die Gegenstände als Beweismittel benötigt. Das Gericht entscheidet darüber mittels einer Interessenabwägung, nämlich ob die privaten Interessen oder die Interessen der Strafverfolgungsbehörde überwiegen.

Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall die Siegelung zu verlangen. Damit kann zwar die Sicherstellung nicht verhindert werden, jedoch erhält man dadurch wertvolle Zeit. Die Siegelung muss nicht schriftlich verlangt werden, sondern es reicht aus, wenn sie umgehend bei der Hausdurchsuchung den Polizisten mitteilen, welche Gegenstände Sie versiegeln wollen.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung

Gerne steht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich Ihnen beiseite, sollten Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sein.