Die Einziehung ist auch eine strafrechtliche Massnahme und dient dazu, gefährliche Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen. Die Einziehung ist jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig, welche im Folgenden erläutert werden sollen. Lassen Sie sich bezüglich der restlichen Massnahmen von einem Anwalt oder einer Anwältin für Strafrecht in der Schweiz beraten.
Damit ein Gegenstand eingezogen werden kann, muss es zur Begehung einer Straftat gekommen sein. Dabei ist es irrelevant, ob der Täter verurteilt wird oder nicht, da gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB keine Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person genommen wird. Der Einziehungsgegenstand kann entweder ein «instrumenta sceleris» oder ein «producta sceleris» sein. Ein instrumenta sceleris ist ein Gegenstand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat. Der verwendete Gegenstand kann eigens für die Verübung einer strafbaren Handlung beschafft worden sein oder bloss im Einzelfall dafür verwendet worden sein. Dazu zählen beispielsweise Waffen oder Einbruchswerkzeuge. Auch als instrumenta sceleris gelten Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren. Dies sind Objekte, die für die Verübung einer Straftat beschafft oder hergestellt wurden, die aber nur bis ins Stadium einer strafbaren Vorbereitungshandlung (Art. 260bis StGB) gelangten. Der Gegenstand ist auch bei straflosen Vorbereitungshandlungen einzuziehen. Zum producta sceleris zählen Gegenstände, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Das können Gegenstände sein, deren Herstellung, Besitz oder Inverkehrssetzung deliktisch ist. Darunter fallen z.B. gefälschte Urkunden oder Waren, Tonträger mit verbotenerweise aufgezeichneten Gesprächen oder harte Pornografie. Bei der Abgrenzung zwischen dem instrumenta und producta sceleris kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld behilflich sein. Die Gegenstände können nur eingezogen werden, wenn sie eine Gefährlichkeit für die Sicherheit von Menschen, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sittlichkeit darstellen. Hinzu kommt, dass der Eingriff in die Rechte des Betroffenen notwendig und geeignet sein muss, um das Ziel der Sicherungseinziehung zu erreichen.
Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht werden, oder sogar vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Wenn schon die Existenz, die Herstellung oder der Besitz der betreffenden Objekte verboten ist, darf dies vernichtet werden. Eine Unbrauchbarmachung darf erfolgen, wenn die eingezogenen Gegenstände schon ihrer Beschaffenheit wegen gefährlich sind. Ausserdem kann das Objekt zur Verwendung oder Verwertung zugunsten des Geschädigten verwendet werden, indem ihm der Erlös zugesprochen werden kann (Art. 73 StGB). Bezüglich der Rechtsfolgen klären Sie Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen gerne näher auf.
Das Gericht kann auch Vermögenswerte einziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Einziehungsobjekt können alle geldwerten Vorteile sein (z.B. Wertpapiere, Guthaben, Gesellschaftsanteile, etc.). Diese Vermögenswerte müssen durch eine strafbare Handlung erlangt worden sein oder dazu bestimmt gewesen sein, eine Straftat zu veranlassen (z.B. durch Anstiftung) oder zu belohnen. Darüber, ob ein Vermögenswert oder ein Gegenstand vorliegt, können Ihnen Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld Auskunft geben.
Hat ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und hat er dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, ist die Einziehung ausgeschlossen (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Für den Fall, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, kann eine Ersatzforderung in gleicher Höhe erhoben werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann auch gegenüber einem Dritten eine Ersatzforderung verlangt werden, sofern dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB (vgl. oben) ausgeschlossen ist.