Beschuldigte Personen haben in einem Strafverfahren grundsätzlich das Recht, sich selbst zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 ZPO). Davon ausgenommen sind Fälle der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 ZPO. Diesfalls muss die beschuldigte Person zwingend verteidigt werden und darf dies nicht selbst übernehmen. Grund dafür ist nicht nur eine Rechtswohltat zugunsten des Beschuldigten, sondern die notwendige Verteidigung dient weiter auch der Rechtsstaatlichkeit. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist bei der notwendigen Verteidigung zentral.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn seit mindestens 10 Tagen eine Untersuchungshaft besteht. Droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung, ist eine Verteidigung ebenfalls notwendig. Dies gilt auch, wenn das jugendliche Alter, der körperliche oder geistige Zustand oder andere Gründe die Verteidigung erfordern sowie wenn die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird. Die Anwältinnen und Anwälte für Prozessführung in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld können im Einzelfall beurteilen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist oder nicht. Werden Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung gestellt wurde, obwohl erkennbar war, dass diese notwendig wäre, besteht ein Beweisverwertungsverbot (Art. 131 Abs. 3 StPO). Ausnahme ist, wenn die betroffene Person auf die Wiederholung der Erhebung verzichtet.
Neben der notwendigen Verteidigung besteht zusätzlich die Wahlverteidigung (Art. 129 StPO). Die beschuldigte Person ist in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, eine Verteidigung zu mandatieren. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich übernehmen dies gern für Sie.
Weiter kann die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) anordnen. Dies geschieht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt oder diese das Mandat niederlegt. Weiter auch wenn sich die beschuldigte Person eine Verteidigung nicht leisten kann, diese aber zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. In jedem Fall ist die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (gemäss Art. 128 StPO). Schranke bilden dabei das Gesetz und die Standesregeln.
Bei Beweisen spricht man vom Einbringen von Tatsachen ins Verfahren, mit dem Ziel, bei der rechtsanwenden Behörde (insbesondere bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten) die Überzeugung zu wecken, dass die Tatbestandsmerkmale eines fraglichen Delikts erfüllt beziehungsweise nicht erfüllt sind. Typischerweise gehören dazu die Einvernahmen von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen, Gutachten von Sachverständigen sowie Sachbeweise.
Nach Art. 139 der Strafprozessordnung setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Prozessführung in der Schweiz gibt Ihnen gerne weitere Auskunft zu den Beweismitteln. Zur Erhebung von Beweisen sind nicht alle Vorgehensweisen zulässig. Die verbotenen Beweiserhebungsmethoden sind in Art. 140 StPO festgehalten. Es gehören insbesondere das Verwenden von Zwangsmitteln, Gewaltanwendungen, Drohungen, Täuschungen und Versprechungen dazu.
Rechtswidrig erlangte Beweise sind je nach Schwere des Verstosses gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Die Verwertbarkeit richtet sich nach Art. 141 StPO. Bei einer Verletzung von Art. 140 StPO (Gewalt, Drohungen etc.) gilt ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Werden die Beweise auf andere strafbare Weise oder durch die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (Regeln, die dem Schutz der Interessen der beschuldigten Person dienen) erlangt, sind sie verwertbar, falls sie bei der Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. Werden lediglich Ordnungsvorschriften (stellen die Abwicklung des Strafverfahrens sicher, dienen aber nicht dem Schutz der Interessen der Verfahrensbeteiligten) verletzt, sind die Beweise trotzdem verwertbar. Ein Anwalt oder eine Anwältin in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gibt gerne weitere Informationen zu der Verwertbarkeit von Beweismitteln.