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Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die als teilweiser Ausgleich der finanziellen Belastung durch ein oder mehrere Kinder dienen sollen. Familienzulagen sind Teil der sozialen Sicherheit und der Familienpolitik.
Die Familienzulagen umfassen einerseits die Kinderzulage, welche von der Geburt an des Kindes bis zur Vollendung des 16. Altersjahres oder bis zum Beginn einer allfälligen nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden. Andererseits ist darin auch eine Ausbildungszulage enthalten, die ab Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung des Kindes bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahre vollendet, entrichtet wird.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für den Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommt.
Der Anspruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der AHV obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Familienzulagen. Auch Selbständigerwerbende, in der AHV obligatorisch versicherte Personen, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der kantonalen Familienzulagenordnung. Nichterwerbstätige Personen haben einen Anspruch, wenn sie über ein geringes Einkommen verfügen, sodass ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als das Anderthalbfache einer jährlichen maximalen vollen AHV-Rente beträgt. Nur wenn keine erwerbstätige Person für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen hat, erhalten nichterwerbstätige Personen Familienzulagen. Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenkasse beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie erhalten nur dann einen Zuschlag zum Taggeld, wenn keine andere erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind hat.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so besteht eine Anspruchskonkurrenz. In diesem Fall bestimmt das Gesetz in Art. 7 FamZG, die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten.
An erster Stelle steht die erwerbstätige Person. Danach folgen:
Für die Beantragung der Familienzulagen bei der Ausgleichskasse ist, bei Arbeitnehmenden, der Arbeitgeber verantwortlich. Nach Erhalt der Zulagen zahlt er diese direkt mit dem Lohn aus. Selbständigerwerbende haben die Familienzulagen bei der Ausgleichskasse, bei der sie angemeldet sind, zu beantragen. Der Anspruch von Nichterwerbstätigen ist, bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons geltend zu machen.
Auch eine rückwirkende Geltendmachung von Familienzulagen ist möglich. Der Anspruch ist auf fünf Jahre, ab dem Zeitpunkt beschränkt, an dem das Anrecht auf die Familienzulage begann.
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