Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Steuer direkt von der Quelle. Sie wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, schweizerischen Lotteriegewinnen sowie auf bestimmten Versicherungsdienstleistungen erhoben. In erster Linie wird mit dieser Steuer die Eindämmung der Steuerhinterziehung bezweckt. Steuerpflichtige sollen dazu veranlasst werden, die zuständigen Behörden von ihren Einkünften und Vermögenserträgen, welche mit der Verrechnungssteuer belastet werden, informieren.
Im Grundsatz wird die Steuer vom Steuerpflichtigen erhoben und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt. Die Verrechnungssteuer kann anhand von einem simplen Beispiel veranschaulicht werden. Wenn eine Person 200'000 CHF auf dem Bankkonto hat und darauf ein Jahreszins von 1.0 % Zinsen bekommt, muss die Bank 35 % Verrechnungssteuer abziehen. Der Kontoinhaber bekommt daher von der Bank nur 1'300 CHF an Zinsen gutgeschrieben, da die 35 % von den 2'000 CHF an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wurde. Erhoben werden die Verrechnungssteuer von Zinsen und ähnlichen Kapitalerträgen aus Anleihen, Dividenden, Zinsen auf Kundenguthaben sowie Lotteriegewinne ab einem Gewinn von 1'000 CHF. Von der Verrechnungssteuer sind Zinsen von einem 3 Säule Konto sowie Zinsen von einem Kundenguthaben, bei dem der Zinsbetrag nicht mehr als 200 CHF beträgt und nur einmal jährlich ausbezahlt wird.
Ist der Empfänger nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Staat ansässig, ist er möglicherweise von der Verrechnungssteuer aufgrund folgender Gründe entlastet. Wenn die Schweiz mit dem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und das Abkommen vorsieht, dass die Schweiz keine oder nur eine geringe Quellensteuer erheben kann.
Oftmals nehmen allerdings in der Schweiz ansässige Konzerne Finanzierungsaktivitäten gezielt im Ausland vor, da in solchen Fällen die Verrechnungssteuer wegfällt. Der Schweizer Volkswirtschaft entgeht somit ein Teil der Wertschöpfung in diesem Bereich. Damit diesen Umständen entgegengewirkt werden konnte, passte der Bundesrat die Verordnung über Verrechnungssteuer.
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