de en ru it fr

Schwangerschaft im Anstellungsverhältnis

Die Schwangerschaft ist eine emotionale und lebensverändernde Zeit. Während dieser verändert sich für die betroffene Frau nicht nur die familiäre Situation, sondern auch die berufliche. Vielen Paaren ist jedoch nicht klar, was für Rechte die werdende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes hat.

Gesundheitsschutz

Im Schweizer Arbeitsgesetz wurde zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter Massnahmen getroffen, da sie während der Schwangerschaft empfindlicher gegenüber grösseren Anstrengungen sind. Art. 35 des Arbeitsgesetzes besagt, dass schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen sind, dass deren Gesundheit nicht beeinträchtig wird. Zudem können ihnen beschwerliche oder gefährliche Arbeiten durch den Arbeitgebenden untersagt werden. Dies könnte konkret ein Verbot des Hebens von schweren Lasten oder Arbeiten unter Strahleneinwirkungen sein. Sollten Beschwerden trotzdem auftreten dürfen sie jederzeit der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Die Abwesenheit ist jedoch dem Arbeitgebenden mitzuteilen und mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgebende eine Ersatzarbeit anbieten können. Sollte dies nicht möglich sein, so haben werdende Mütter Anspruch auf 80 % des bisherigen Lohnes.

Um zu starke Anstrengungen verhindern zu können, sind ab dem sechsten Monat stehenden Tätigkeiten auf vier Stunden pro Tag zu beschränken. Ebenfalls darf die tägliche Arbeitszeit maximal neun Stunden pro Tag erreichen und ab acht Wochen vor der Geburt gilt ein allgemeines Nachtschichtverbot.

Kündigungsschutz

Ganz grundsätzlich verbietet das Gleichstellungsgesetz der Schweiz eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes. Dies zeigt sich im Arbeitsrecht einerseits durch ein Verbot der Nicht-Anstellung auf Grund einer Schwangerschaft und andererseits durch ein Verbot einer Kündigung während der Dauer der Schwangerschaft. Da eine Schwangerschaft nur eine Frau betrifft, wäre es daher für sie diskriminierend wegen dieser Situation einen Job zu verlieren. Eine schwangere Frau ist daher während ihrer Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt nach Art. 336c Ziff. C OR. Dieser Schutz erstreckt sich von der Dauer der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits informiert wurde oder nicht.

Sollte trotz der Sperrfrist eine Kündigung ausgesprochen worden sein, so gilt diese als nichtig. Die Arbeitnehmerin ist geschützt und der Arbeitgebende muss nach der Sperrfrist nochmals die Kündigung aussprechen. Sollte der Fall eintreten, dass die Kündigung kurz vor der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, so wird in dieser Situation die Kündigungsfrist während der Dauer der Schwangerschaft unterbrochen und erst nach der Geburt und den 16 Wochen Schonfrist fortgesetzt. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst oder gibt die Frau Anlass zu einer fristlosen Kündigung, so entfällt der Kündigungsschutz.

Mutterschaftsurlaub

Nach der Geburt des Kindes haben die Mütter Anspruch auf einen bezahlten 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. In dieser Zeit werden 80 % des bisherigen Lohnes bezahlt. Folglich muss der Arbeitgebende Rücksicht auf die körperliche Verfassung der schwangeren Frau nehmen und Abwesenheiten auf Grund von Beschwerden zulassen. Zudem ist eine Kündigung während der Schwangerschaft nicht zulässig und wird als nichtig erachtet.