Kindesschutzmassnahmen werden getroffen, wenn die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung besteht. Die zuständige Behörde ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Bei Kenntnisnahme eines Falles von einem hilfsbedürftigen Kind gibt es einerseits ein Melderecht aber unter Umständen auch eine Meldepflicht. Das Melderecht steht jeder Person zu, wenn sie den Verdacht hat, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Kindes gefährdet sein könnte. Der Meldepflicht unterstehen Personen aus Berufsgruppen wie Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung oder Bildung, sowie Personen, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von einem solchen Fall erfahren. Diese müssen bei Verdacht, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet sein könnte, bei der KESB eine Meldung machen, sofern sie nach dem Strafgesetzbuch nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Meldung richtet sich an die jeweils zuständige kantonale KESB am Wohnort des Kindes. Im Zweifelsfall können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht in der Schweiz kontaktieren. Der Kindesschutz richtet sich nach den Artikeln 307 fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die KESB kann als mildeste Kindesschutzmassnahme die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern, aber auch das Kind ermahnen und konkrete Weisungen bezüglich Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen. Ausserdem kann sie eine bestimmte Person oder Stelle bezeichnen, welcher Einblick und Auskunft gegeben werden muss.
Werden die Eltern der Erziehung und Betreuung des Kindes nicht gerecht, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Kind einen Beistand oder eine Beiständin zur Seite stellen. Die Beistandschaft stellt eine kontinuierliche Erziehungsbegleitung dar und die Beteiligten müssen mit der Beiständin oder dem Beistand zusammenarbeiten. Wird eine Beistandschaft durch die KESB angeordnet, konkurriert die Vertretungsmacht der Eltern mit derjenigen der Beiständin oder des Beistandes. Bei Schwierigkeiten aufgrund der Parallelzuständigkeit, können Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Familienrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld behilflich sein. Sollten die Eltern die Anordnungen der Beiständin umgehen, kann die elterliche Sorge beschränkt werden. Das zur Seite stellen eines Beistandes ist die mit Abstand am häufigsten getroffene Kindesschutzmassnahme.
Liegt eine ernsthafte Gefährdung des Kindes vor und würden mildere Massnahmen nicht zum Erfolg führen, kann die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird aber lediglich aufgehoben, wenn Misshandlungen, schwerwiegende Erziehungsdefizite oder grobe Konflikte innerhalb der Familie vorliegen. Dies stellt eine räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar und wird angeordnet, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht, welche massgeblich mit dem Aufenthaltsort des Kindes in Verbindung steht. Das Verbleiben im Haushalt der Eltern muss unzumutbar sein. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von Amtes wegen oder aber auf Antrag erfolgen. Das Kind wird dann an einem geeigneten Ort untergebracht. Meist ist dies entweder bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich kann im Einzelfall weitere Auskunft geben.
Die Entziehung der elterlichen Sorge ist die Kindesschutzmassnahme, die am schwersten in die Elternrechte eingreift. Es sollte in jedem Fall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld aufgesucht werden, der Sie unterstützen kann. Sie wird lediglich angeordnet, wenn alle anderen Massnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, und ist somit das letzte Mittel. Die KESB kann den Eltern das Sorgerecht entziehen und stattdessen einen Vormund oder eine Vormundin einsetzen. Dabei werden den Eltern sämtliche Bestimmungsbefugnisse entzogen. Einzig das Kindesverhältnis, die Unterhaltspflicht der Eltern und die Informations- sowie Kontaktrechte bleiben bestehen. Wurde den Eltern die elterliche Sorge entzogen, kann sie unter keinen Umständen vor Ablauf eines Jahres wieder hergestellt werden.