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Führerschein entzogen – was tun?

Es gibt verschiedene Arten eines Führerausweisentzugs. Es gibt den Warnungsentzug und den Sicherungsentzug. Der Warnungsentzug wird in drei Unterkategorien unterteilt. Je schwerer die Widerhandlung, desto länger dauert der Entzug des Führerausweises.

Warnungsentzug: Der Warnungsentzug hat eine verkehrserzieherische oder präventive Wirkung zum Ziel.

  • Leichte Widerhandlung: bei einer nur geringen Gefährdung der Sicherheit, wird entweder nur eine Verwarnung oder ein Entzug von mindestens 1 Monat ausgesprochen.
  • Mittelschwere Widerhandlung: bei einer Sicherheitsgefährdung oder einer leichten Widerhandlung in Kombination mit Fahren in angetrunkenem Zustand wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen.
  • Schwere Widerhandlung: bei einer schweren Verletzung oder schweren Gefährdung wird der Führerausweis für mindestens 3 Monate entzogen.

Sicherungsentzug: Der Sicherungsentzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern. Der Führerausweis wird dabei auf unbestimmte Zeit entzogen. Ein Sicherungsentzug findet in folgenden Fällen statt:

  • wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug zu führen, wie beispielsweise bei körperlichen oder geistigen Krankheiten.
  • wenn ein Suchtleiden die Fahreignung ausschliesst (z.B. Alkoholismus).
  • wenn das bisherige Verhalten keine Gewähr dafür bietet, dass die Person beim Führen eines Motorfahrzeugs künftig die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, wie zum Beispiel bei einer Charakterproblematik oder einer nichtbestandenen Kontrollfahrt).

Erfolgt ein Sicherungsentzug, so ist es notwendig, dass die Fahreignung von einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Fachstelle geprüft wird. Wird die Fahreignung dabei verneint, erfolgt der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Danach liegt es in der Zuständigkeit der betroffenen Person, die Behebung des Fahreignungsmangels sicherzustellen und diese dem Strassenverkehrsamt nachzuweisen. Vor dem Entscheid über diese Administrativmassnahme erhalten Sie die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Unsere Anwälte und Anwältinnen für Verwaltungsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Das Entzugsverfahren wird parallel zum Strafverfahren geführt. Beide Verfahren sind miteinander verknüpft. Wurde eine Strafverfügung angenommen, ohne diese anzufechten, besteht somit im Verwaltungsverfahren keine Handlungsmöglichkeit mehr, da der Sachverhalt bereits anerkannt wurde.

Eine Anfechtung des Verwaltungsverfahrens lohnt sich in folgenden Fällen:

  • Falls der der Verdacht besteht, dass bei der Feststellung des Sachverhalts ein technischer Fehler unterlaufen ist, wie beispielsweise ein defektes Radargerät oder ein defekter Atemalkoholmesser.
  • Falls der Sachverhalt unklar ist, weil die Aufklärung des Sachverhalts beispielsweise durch Zeugen erfolgte oder weil jemand anderes mit dem eigenen Fahrzeug geblitzt wurde.
  • Falls man den Eindruck hat, dass die rechtliche Würdigung falsch ist.

Zweifeln Sie an der Rechtmässigkeit eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens, so lohnt sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.

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