Sanktionen, die von Gerichten ausgesprochen werden können, lassen sich unterteilen in Strafen und Massnahmen. Bei den Strafen weiter unterschieden werden die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit, die Freiheitsstrafe und die Busse. Geldstrafen und Bussen sind qualitativ gleichwertig, da beide Strafen beim Täter das Rechtsgut Vermögen betreffen. Es folgt eine kurze Erörterung zur Busse und Geldstrafe.
Bussen, welche sich nach dem Geldsummensystem richten, sind in Artikel 106 StGB geregelt. Bei Taten, die nur mit Busse bedroht sind, spricht man von Übertretungen. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, beträgt die maximal zulässige Höhe einer Busse 10'000 Franken. Im konkreten Fall wird die Busse entsprechend dem Verschulden des Täters und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse so bemessen, dass er angemessen bestraft wird. Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen. Diese bemisst sich ebenfalls nach dem Verschulden des Täters, beträgt aber in jedem Fall mindesten einen Tag und höchstens drei Monate. In der Praxis wird meist 100 Franken Busse in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet. Kann der Verurteilte die Busse hingegen unverschuldet nicht bezahlen, kann die Zahlungsfrist verlängert, die Busse herabgesetzt oder statt der Bezahlung der Busse die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit angeordnet werden. Eine Busse kann lediglich unbedingt ausgesprochen werden und muss daher in jedem Fall bezahlt werden.
Eine andere Strafe, die von Gerichten ausgesprochen werden kann, ist die Geldstrafe. Geregelt ist diese in den Artikeln 34 ff. StGB und wird nach dem Tagessatzsystem bemessen. Diese Strafart kann durch Gerichte für Vergehen und Verbrechen ausgesprochen werden. Die Geldstrafe ergibt sich aus einer Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Höhe der Tagesätze. Die Anzahl Tagessätze ist dabei abhängig von der Schwere des Verschuldens. Die Höhe der Tagessätze von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Täters. Ausgangspunkt für diese Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter täglich im Durchschnitt zufliesst. Ausgaben wie Steuern, Krankenkassenbeiträge, Unterstützungsbeiträge an Ehepartner und Kinder, sowie was dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst sind dabei von diesem Einkommen abzuziehen. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch ist die maximal zulässige Geldstrafe festgelegt. Die maximale Anzahl an Tagessätzen beträgt 180 und die maximale Höhe dieser Tagessätze 3000 Franken. Multipliziert ergibt dies eine maximal zulässige Geldstrafe von 540’000 Franken. Wird die ausgesprochene Geldstrafe nicht bezahlt und kann sie auch durch Betreibung nicht eingebracht werden, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wird grundsätzlich ein Tagessatz in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Kann die Geldstrafe hingegen unverschuldet nicht mehr bezahlt werden, kann der Verurteilte dem Gericht beantragen, dass die Zahlungsfrist verlängert wird, der Tagessatz herabgesetzt oder stattdessen gemeinnützige Arbeit angeordnet wird. Geldstrafen können im Gegensatz zu Bussen bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Sollten Sie weitere Fragen zu den verschiedenen Sanktionen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld gerne zur Verfügung.