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Der Spezialfall Leasing

Die verschiedenen Vertragsformen können sich für Laien als sehr komplex erweisen, weshalb nachfolgend auf den Spezialfall des Leasings eingegangen wird.

Leasing ist die Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch für einen vereinbarten Zeitraum. Der Leasingnehmer hat hierbei die Rolle des Besitzers und erwirbt keine Eigentumsrechte, diese verbleiben beim Leasinggeber.
Als Entgelt bezahlt der Leasingnehmer für die Nutzung der Sache einen Leasingzins. Trotz der Bezahlung des Leasingzinses trägt der Leasingnehmer das volle Erhaltungsrisiko und sorgt selbst für den Unterhalt und anstehende Reparaturen, sollte nichts Abweichendes vereinbart sein. Diese Risikoverlagerung erfolgt meist durch eine Globalübernahme der AGB, wobei im Einzelfall die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen ist. Da in vielen Fällen den Leasingnehmern nicht bewusst ist, was sie durch eine Globalübernahme alles mitunterzeichnen. Der Leasinggeber hingegen hat die Pflicht, den Gebrauch und die Nutzung der Sache für die vereinbarte Dauer zu ermöglichen. In gewissen Fällen hat er zudem die Pflicht, zu prüfen, ob der Leasingnehmer kreditfähig ist. Dies bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung des Leasingnehmers und ergibt sich aus dem Konsumkreditgesetz.

Rechtsnatur

Die rechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten, sogar das Bundesgericht hat gewisse Fragen noch nicht abschliessend geklärt. Einigkeit herrscht darüber, dass es sich um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag handelt, der Elemente von Kauf, Miete und Auftragsrecht aufweist. Das Bundesgericht lässt es jedoch offen, ob es sich um einen Vertrag sui generis (eigener Art) oder um einen gemischten Vertrag mit Elementen von anderen Vertragsarten handelt. Der Leasingvertrag als solches findet man somit nicht im Gesetz geregelt.

Beendigung

Der Leasingvertrag ist ein befristeter Vertrag, der mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet. Häufig erhalten Leasingnehmer die Möglichkeit, mit Ablauf des Vertrages das Objekt zu erwerben oder einen neuen Vertrag auszuhandeln. Ansonsten wird die Sache auf das vereinbarte Enddatum hin fällig und muss dem Leasinggeber ausgehändigt werden. In der Regel gibt es für Leasingnehmer keine Möglichkeit einer frühzeitigen ordentlichen Kündigung, das Gesetz sieht hier lediglich die Ausnahme des «Konsumenten-Leasings» vor.
Eine ausserordentliche Kündigung ist hingegen jederzeit aus wichtigen Gründen oder bei Mängeln des Leasingobjekts möglich. Zudem kann der Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers ebenfalls ausserordentlich kündigen.

Abgrenzung zur Miete und zum Kauf

Beim Leasing trägt der Leasingnehmer im Unterschied zur Miete die Gefahr des zufälligen Untergangs. Zusätzlich bezahlt der Leasingnehmer nicht nur ein Entgelt für den Gebrauch, sondern auch einen Tilgungsbetrag. Dieser gilt als Teilabzahlung des Leasingobjekts, wenn nach der vereinbarten Vertragsdauer eine Option zum Kauf besteht.
Die Abgrenzung zum Kaufvertrag besteht in der fehlenden Eigentumsübertragung.

Bei Unklarheiten im Umgang mit Leasingverträgen könnten Sie unsere Anwältinnen und Anwälte in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen konsultieren.