Seit einigen Jahren sorgen Raserrennen in der Schweiz für Schlagzeilen. Dabei ist es nicht selten der Fall, dass es tödliche Opfer gibt: 1999 lieferten sich zwei Männer am Abend ein spontanes Autorennen. Sie rasten eng hintereinander mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in das Dorf Gelfingen hinein. Ein Fahrer verlor bei einem Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Linkskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug. Der Wagen erfasste zwei Fussgänger, die ihren Verletzungen erlagen. Im Nachfolgenden wird ausgeführt, ob bei einem Raser-Unfall die Voraussetzungen für die vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB gegeben sind. Ausserdem können weitere Delikte erfüllt sein, mehr Informationen dazu erhalten Sie von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld.
Objektiv muss der Tod eines Menschen vorliegen, der durch den Täter herbeigeführt worden ist. Der Tod muss kausal durch das Handeln des Täters sein und dem Täter objektiv zurechenbar sein. Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz können Ihnen mehr Auskunft zum objektiven Tatbestand geben.
Der objektive Tatbestand liegt vor, wenn ein anderer Mensch aufgrund eines vom Raser verursachten Autounfalls stirbt.
Um der vorsätzlichen Tötung schuldig sein zu können, muss Vorsatz vorliegen. Vorsätzlich wird eine Tat begangen, wenn sie mit Wissen und Willen ausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 StGB). Dabei reicht bereits aus, dass der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss zum Tatzeitpunkt gegeben sein und sich auf den gesamten objektiven Tatbestand beziehen. Unterschieden werden drei Arten von Vorsatz. Beim direkten Vorsatz ersten Grades liegt Absicht vor; der Täter erkennt die Möglichkeit des Taterfolges oder weiss mit Sicherheit, dass er eintreten wird und strebt diesen Erfolg an. Wird der Eintritt des Erfolgs als sichere (Neben-)Folge des Verhaltens vorausgesehen, liegt direkter Vorsatz zweiten Grades vor. Der Täter nimmt hier den Erfolg in Kauf. Eventualvorsatz liegt wie bereits oben erwähnt vor, wenn der Erfolg als ernsthaft möglich vorausgesehen wird und der Täter den möglichen Erfolgseintritt in Kauf nimmt. Bestehen Unklarheiten bei den verschiedenen Arten von Vorsatz, beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld.
Fraglich ist bei Raser-Unfällen meist, ob Eventualvorsatz vorliegt. Zuerst muss geprüft werden, ob der Täter den Erfolg als ernsthaft möglich vorausgesehen hat. Ein Argument dafür ist beispielsweise, wenn der Täter weit über der erlaubten Geschwindigkeit gefahren ist. Er musste damit rechnen, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Zudem musste er beachten, ob die Möglichkeit besteht, dass sich noch andere Menschen oder Fahrer sich auf der Strasse befinden. Als wichtiger Anhaltspunkt dient bei der Frage, ob der Täter den Erfolg in Kauf genommen hat, die vom Täter erkannte Höhe der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts. Der Täter könnte den Erfolg in Kauf genommen haben, wenn es ihm nur darum ging, bei einem Raserrennen seinen Rivalen auszuschalten und seine eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Liegt Eventualvorsatz nicht vor, ist womöglich Fahrlässigkeit gegeben und der Täter ist nicht der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB strafbar.
Bei einem Raserrennen ist immer konkret im Einzelfall zu prüfen, ob vorsätzliche Tötung oder doch «nur» fahrlässige Tötung vorliegt. Bei dieser Einschätzung können Ihnen Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen gerne behilflich sein.