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Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen

Im folgenden Blog wird dargestellt, was eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ist und welche Voraussetzungen für eine Anordnung erfüllt sein müssen. Wenn Sie von einer Zwangsmassnahme des Strafprozesses betroffen sind und weitere Auskünfte sowie rechtliche Unterstützung benötigen, helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in St.Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.

Allgemeines zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen:

Das Strafprozessrecht sieht in Art. 196 ff. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die sog. Zwangsmassnahmen vor, die in Grundrechte der Betroffenen (meistens des Beschuldigten) eingreifen. Bei dieser Liste von Zwangsmassnahmen handelt es sich um einen sog. Numerus clausus, d.h. dass sie abschliessend die möglichen Zwangsmassnahmen aufzählt. Die Ziele dieser Zwangsmassnahmen sind die Beweissicherung, Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Verfahren und die Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheides. Es werden zwei Arten von Zwangsmassnahmen unterschieden: offene und geheime. Die offenen Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise die Anhaltung gemäss Art. 215 f. StPO, die vorläufige Festnahme gemäss 217 ff. StPO sowie die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO, sind der betroffenen Person bei ihrer Anordnung zu eröffnen, womit Beschwerdemöglichkeit besteht. Bei den geheimen Zwangsmassnahmen hingegen, wie bspw. die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 ff. StPO, die Überwachung von Bankbeziehungen gemäss Art. 284 ff. StPO oder die verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO, erfolgt die Mitteilung über die Massnahme erst nachträglich. Zu diesem späteren Zeitpunkt wird dann auch die Möglichkeit zur Beschwerde eröffnet.

Voraussetzungen zur Anordnung einer Zwangsmassnahme:

Für die Anordnung einer Zwangsmassnahme muss die Strafbehörde sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, sowie einen hinreichenden Tatverdacht haben und auf kein milderes Mittel für die Zielerreichung zurückgreifen können (Art. 197 StPO). Ausserdem muss die Straftat so bedeutend sein, dass sie den Eingriff in die Rechte der Betroffenen rechtfertigt. Zu der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts führt das Bundesgericht aus, dass der Nachweis über konkrete Verdachtsmomente besteht, womit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (BGE 137 IV 122). Es setzt für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat sowie eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat vorliegen (BGer 1B_229/2017, BGE 141 IV 87). Bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen gegen nicht beschuldigte Personen ist besondere Zurückhaltung geboten.

Die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen ist zulässig, sofern sie verhältnismässig ist. Das bedeutet, dass sie geeignet sein muss, um das angestrebte Ziel sicher zu erreichen. Zudem muss die Massnahme erforderlich sein, was voraussetzt, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehen darf. Letztlich muss sie verhältnismässig im engeren Sinne sein und damit in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgen Ziel stehen, wofür eine konkrete Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen ist.

Je nachdem, welche Zwangsmassnahme betroffen ist, ist die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht oder das erstinstanzliche Gericht zuständig. Die Polizei ist bspw. zuständig für die Anhaltung (Art. 215 StPO) oder die vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich alle Zwangsmassnahmen anordnen, wobei sie für die Anordnung der U-Haft sowie Sicherheitshaft einen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht stellen muss und für eine geheime Zwangsmassnahme die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts braucht. Das Zwangsmassnahmengericht kann sodann die Haft verlängern. Das erstinstanzliche Gericht kann mit Ausnahme der Haft (Zwangsmassnahmengericht vorenthalten) alle Zwangsmassnahmen anordnen.

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