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Die ordentlichen Güterstände in Deutschland und der Schweiz im Vergleich

In diesem Beitrag werden die ordentlichen Güterstände in Deutschland und der Schweiz miteinander verglichen. Das Ehegüterrecht ist ein zentraler Bestandteil einer Ehe und regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehepartnern während der Ehe sowie im Falle einer Trennung oder Scheidung. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gilt während der Ehe der ordentliche Güterstand der sog. Errungenschaftsbeteiligung in der Schweiz und die sog. Zugewinngemeinschaft in Deutschland. Folglich werden die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Systeme beleuchtet.

Die Schweizerische Errungenschaftsbeteiligung

Der ordentliche, subsidiäre Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in der Schweiz sieht vier Gütermassen vor: das Eigengut jedes Ehegatten und die jeweilige Errungenschaft jedes Ehegatten. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seiner Gütermassen. Zur Errungenschaft sieht das ZGB in Art. 197 Abs. 1 eine Legaldefinition vor. Darin wird erläutert, dass die Errungenschaft die Vermögenswerte umfasst, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, wie bspw. Arbeitserwerb, Sozialversicherungsleistungen sowie Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Das Eigengut jedes Ehegatten (in Art. 198 ZGB abschliessend aufgezählt) hingegen sind die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen oder Vermögenswerte die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut. Es ist möglich, in einem Ehevertrag das Eigengut weiter zu begründen als von Gesetzes wegen vorgesehen. Das Eigengut gilt zu beweisen, ansonsten die gesetzliche Miteigentumgsvermutung zum Zuge kommt (Art. 200 Abs. 2 ZGB).

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund eines Ehevertrages, Todeseintritts, einer Trennung oder Scheidung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Eigengutes und seiner Errungenschaft. Es ist jeweils ein Vorschlagsanteil an den anderen Ehegatten auszuzahlen, welches die Hälfte vom Nettowert der jeweiligen Errungenschaft umfasst. Um diesen Vorschlag zu berechnen, müssen die beiden Vermögen der Ehegatten getrennt werden und wenn der Saldo der Errungenschaft im Ergebnis positiv ist, wird er als Vorschlag bezeichnet, der hälftig geteilt wird.

Die Deutsche Zugewinngemeinschaft

Die deutsche Zugewinngemeinschaft kennt keine Gütermassen der Errungenschaft jedes Ehegatten wie in der schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung. Das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwerben, wird als Zugewinn beschrieben, welches nicht wie die Errungenschaft als eigenständige Vermögensmasse, sondern lediglich als eine Rechengrösse zwecks der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Beendigung des Güterstandes dient. Der Zugewinn beschreibt die Differenz zwischen dem sog. Endvermögen und Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Der Begriff «Anfangsvermögen» wird sodann anstelle des schweizerischen «Eigengut» verwendet. Dieses Anfangsvermögen umfasst nämlich das Vermögen, das bereits bei Eintritt in den ordentlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorhanden ist, welches in der Schweiz als Eigengut betrachtet wird. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ist sie wie das Eigengut in der Schweiz nicht ausgleichspflichtig.

Im Gegensatz zur Schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung gilt für die Modifikation der Zugewinngemeinschaft des Deutschen Rechts weitgehende Gestaltungsfreiheiten, solange sie nicht eine Verfremdung des Güterstandes insgesamt herbeiführen.

Unterschiede bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung:

Die Berechnung der Zugewinnteilung ist mathematisch komplexer als die des schweizerischen Vorschlags. Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte mit geringerem Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten diesen übersteigt. Im Gegensatz dazu werden beim Vorschlag der Errungenschaft die Errungenschaften beider Ehegatten einfach hälftig geteilt, ohne die Höhe der Verdienste zu berücksichtigen. letztlich führen beide Berechnung dennoch zum gleichen Ergebnis.

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