Die Siegelung und das Entsiegelungsverfahren spielen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen eine entscheidende Rolle. Sollte in einem Verfahren eine Beschlagnahme erfolgt sein, stehen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Gegenständen oder Aufzeichnungen, die durch die Strafbehörde sichergestellt worden sind, haben das Recht, für diese, eine Siegelung zu verlangen. Dazu müssen Sie ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO geltend machen. Das Siegelungsgesuch ist innert drei Tagen nach der Sicherstellung einzureichen. Die Strafbehörde darf die Gegenstände und Aufzeichnungen während dieser Frist und bis zu einem allfälligen Entsiegelungsentscheid weder einsehen noch verwenden. Die Siegelung stellt somit ein besonderer Rechtsbehelf und eine Sofortmassnahme dar, die die Kenntnisnahme und Verwertung der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände durch die Strafbehörde bis zum Entsiegelungsentscheid ausschliesst.
Zu beachten ist, dass gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts (BGE 148 IV 221) bei einer Siegelung auch eine Datenspiegelung von passwortgeschützten Datenträgern unzulässig ist. Das Bundesstrafgericht erlaubte in der Vergangenheit die Entsperrung und Siegelung von versiegelten Datenträgern. Dieser neue Entscheid hat dieses Vorgehen nun für bundesrechtswidrig erklärt. Der Grund dafür ist, dass sich eine Löschung, Manipulation oder das Unterlassen einer Dokumentation eines unbefugten Zugriffs nach einer Entsperrung und Spiegelung nicht gänzlich ausschliessen lässt. Für die Untersuchungsbehörde ergäbe sich in einem solchen Fall ein ungebührender Vorteil. Die Siegelung dient der Verfahrensfairness und der Ausschliessung jeglicher Gelegenheit der Kenntnisnahme der sichergestellten Daten durch die Untersuchungsbehörde bis zum Entsiegelungsentscheid.
Für folgende Unterlagen und Aufzeichnungen kann gemäss Art. 264 StPO eine Siegelung verlangt werden:
Innert 20 Tagen hat die Strafbehörde die Möglichkeit, beim Gericht oder unter Umständen bei der Verfahrensleitung des Gerichts, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Die betroffene Person erhält vom Gericht eine Frist von 10 Tagen, um Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen. Zudem kann sie sich dazu äussern, ob und in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Äussert sich die betroffene Person nicht, so gilt dies als Rückzug des Siegelungsbegehrens. Nach einer allfälligen Stellungnahme entscheidet das Gericht innert 10 Tagen endgültig über die Entsiegelung.
Die Frage der Siegelung stellt sich oft im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung nach Art. 244 ff. StPO. Mehr Informationen zur Hausdurchsuchung finden Sie in einem unserer anderen Beiträge. Auch unsere Anwältinnen und Anwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben Ihnen gerne detailliertere Auskünfte.
Wurden bei Ihnen Gegenstände und Aufzeichnungen beschlagnahmt, für die Sie gerne eine Siegelung beantragen möchten? Unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld kennen sich bestens damit aus und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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