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Das abgekürzte Verfahren

Die gesetzlichen Grundlagen zum abgekürzten Verfahren finden sich in der Strafprozessordnung. Ziel dieser Verfahrensform ist es, Strafverfahren effizienter und schneller durchzuführen. Gemäss Art 358 StPO hat die beschuldigte Person bis zur Anklageerhebung die Möglichkeit, die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sind genau definiert. Die beschuldigte Person hat den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, einzugestehen. Es ist zu beachten, dass bei einem späteren Scheitern des abgekürzten Verfahrens die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen nicht verwertbar sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.

Wird ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, ist die notwendige Verteidigung der beschuldigten Person erforderlich. Die beschuldigte Person kann den Antrag an sich ohne Verteidigung stellen, muss jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft dem abgekürzten Verfahren zustimmt, durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig verteidigt werden. Unsere Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld übernehmen gerne Ihre notwendige Verteidigung.

Ein relevanter Aspekt ist die Höhe der zu erwartenden Strafe. Zu beachten ist, dass das abgekürzte Verfahren ausgeschlossen ist, falls die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt. Im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens darf die beschuldigte Person mit einem Bonus bei der Strafzumessung rechnen. Gerne geben Ihnen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld weitere Auskünfte darüber.

Nach der Entscheidung über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens erstellt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und stellt sie den Parteien zu. Die Parteien haben 10 Tage Zeit, der Anklageschrift zuzustimmen oder sie abzulehnen. Die Zustimmung zu einem abgekürzten Verfahren ist unwiderruflich. Bei einer Ablehnung nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder auf und führt ein ordentliches Verfahren durch. Sie hat dabei auch eine etwaige Unverwertbarkeit von Zugeständnissen der Parteien zu berücksichtigen. Im Falle einer Zustimmung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an das erstinstanzliche Gericht.

Die Zustimmung ist ein entscheidender Punkt der beschuldigten Person. Die beschuldigte Person muss vor seiner Entscheidung über die Folgen des abgekürzten Verfahrens umfassend informiert werden. Es ist Aufgabe der Verteidigung, dafür zu sorgen, dass ihr Mandant oder ihre Mandantin diese Informationen erhält und in der Lage ist, eine informierte Entscheidung zu treffen. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld informieren Sie ausführlich über die Folgen eines abgekürzten Verfahrens.

Nun hat das Gericht frei darüber zu entscheiden, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Ist dies der Fall, erhebt das Gericht die in der Anklageschrift festgehaltenen Straftatbestände, Sanktionen und Regelungen der Zivilansprüche zum Urteil.

Für nähere Auskünfte über die Voraussetzungen und den Ablauf des abgekürzten Verfahrens wenden Sie sich bitte an eine unserer Anwältinnen oder einen unserer Anwälte in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld.

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