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Strafprozessordnung – Überblick

Das Strafrecht lässt sich unterteilen in formelles und materielles Recht. Das materielle Recht ist grundsätzlich im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Weitere Normen finden sich in Gesetzen des Nebenstrafrechts wie dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Waffengesetz. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld geben Ihnen zu den bestehenden Strafnormen gerne Auskunft. Das formelle Recht dient der Durchsetzung des materiellen Rechts und ist in erster Linie in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. Damit Strafrecht anwendbar ist und strafprozessuale Ermittlungen erlaubt sind, ist immer ein Anfangsverdacht erforderlich. Ohne einen solchen Tatverdacht ist zwar das Polizeirecht (zur Gefahrenabwehr) anwendbar, nicht aber das Strafrecht.

Im Schweizerischen Strafprozessrecht sind verschiedene strafprozessuale Grundsätze und Prinzipien in jedem Falle zu beachten. Anschliessend werden einige davon kurz vorgestellt. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Prozessführung in St. Gallen gibt Ihnen gerne weiterführende Informationen diesbezüglich. Die Unschuldsvermutung ist eines der wichtigsten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Demgemäss gilt jede beschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Verankert ist dies in Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Weiter gilt in der Schweiz der Grundsatz der Öffentlichkeit gemäss Art. 69 StPO. Die mündliche Hauptverhandlung und die Urteilsverkündigung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann lediglich zum Schutze bestimmter Interessen ausgeschlossen werden. Generell nicht öffentlich sind hingegen das Vorverfahren, die Verfahren vor Zwangsmassnahmengerichten und der Beschwerdeinstanz sowie schriftliche Berufungsverfahren und Strafbefehlsverfahren.

Der Grundsatz «In dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel bei der Beweiswürdigung zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müssen. Bei Zweifeln muss das Gericht also für den Angeklagten entscheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kommt den Parteien in einem Verfahren zu (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör umfasst Teilaspekte wie das Akteneinsichtsrecht, das Äusserungsrecht sowie das Recht, bei der Beweiserhebung beziehungsweise der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen steht Ihnen bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerne zur Seite. Weiter besteht ein Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Demgemäss soll das Verfahren zügig und ohne unbegründete Verzögerungen durchgeführt werden.

Besonders zentral ist das Prinzip des gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Richters. Die Richter in einem Verfahren müssen gesetzlich vorgesehen sein, sie müssen unabhängig (Gewaltenteilung; Judikative unabhängig von der Exekutive und der Legislative) sowie unparteiisch (Vermeidung von sachfremden Einflüssen auf den Entscheid; Verwandtschaft/ persönliches Interesse/ Vorbefassung/Feindschaft etc. (Art. 56 StPO)) sein. Kontaktieren sie bei Zweifeln bezüglich eines Richters im Einzelfall gerne einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in der Schweiz.

Zu den an einem Strafverfahren beteiligten Strafbehörden zählen die Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte.

Die Strafverfolgungsbehörden sind erwähnt in Art. 12 StPO und es gehören die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden dazu. Die Polizei ist zuständig für die Sachverhaltsermittlung. Insbesondere kümmert sie sich um die Spuren- und Beweissicherung, die Befragung von geschädigten Personen sowie um die Befragung, Anhaltung, Festnahme von oder Fahndung nach Tatverdächtigen. Sie wird tätig auf Grund von Anzeige, Anweisung der Staatsanwaltschaft oder wegen eigenen Feststellungen. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Sie erhebt die Anklage, vertritt diese vor Gericht und ist die Behörde, die Strafbefehle ausstellt. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben gerne weitere Auskunft zu den beteiligten Behörden.

Die Gerichte sind in Art. 13 StPO aufgelistet. Es gehören das Zwangsmassnahmengericht (Anordnung von Untersuchungs-/Sicherheitshaft sowie weiterer Zwangsmassnahmen), das erstinstanzliche Gericht, die Beschwerdeinstanz, das Berufungsgericht sowie das Bundesgericht zu den Strafbehörden.

Abgekürztes Verfahren Strafprozessordnung