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Zivilprozessordnung – Überblick

Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Diese ist ein Gesetz, welches für die gesamte Schweiz zur Anwendung gelangt. Mittlerweile hat nicht mehr jeder Kanton ein eigenes solches Gesetz. Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 2011 fällt in den kantonalen Zuständigkeitsbereich nur noch die Organisation der Gerichte und nicht mehr das Verfahren.

Die Zivilprozessordnung gelangt nur bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung und nicht bei Streitigkeiten, welche strafrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Gliederung der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist in vier Teile unterteilt und enthält mehr als 400 Artikel. Der erste Teil behandelt allgemeine Bestimmungen. Darunter fallen u.a. die Zuständigkeit, die Prozessleitung sowie die Verfahrensgrundsätze eines Zivilverfahrens. Der zweite Teil der schweizerischen Zivilprozessordnung behandelt die vorherrschenden Verfahrensarten. Diese sind namentlich: das Schlichtungsverfahren, das ordentliche sowie das vereinfachte Verfahren und das summarische Verfahren. Anschliessend folgt die Vollstreckung eines Urteils und die Rechtsmittel, welche gegen ein Urteil erhoben werden können. Der dritte Teil setzt sich mit Schiedsgerichtsbarkeitsnormen auseinander und im letzten Teil werden die Übergangsbestimmungen abgehandelt.

Abgrenzung der Kompetenzen

Der Bund ist zuständig für das Verfahren sowie die örtliche Zuständigkeit. In den Bereich der kantonalen Kompetenz fällt die Organisation der Schlichtungsbehörden sowie die Organisation der Gerichte. Die Kantone sind ebenfalls mit der sachlichen Zuständigkeit betraut.

Der Bund schränkt die Zuständigkeit der kantonalen Kompetenzen hinsichtlich deren Zuständigkeit für die Gerichtsorganisation allerdings ein. Dies, indem zum einen die Zivilprozessordnung den Kantonen bezüglich bestimmter Klagen eine kantonale Instanz vorschreibt, zum anderen indem sie den Kantonen in Miet- sowie in pachtrechtliche Streitigkeiten von Wohn- und Geschäftsräumen und auch für Angelegenheiten nach dem Gleichstellungsgesetz vorschreibt, dass hierfür eine paritätische Schlichtungsbehörde zuständig ist und eine solche allenfalls errichtet werden muss.

Zivilprozessordnung Schweiz

Bei Fragen, welche die Zivilprozessordnung betreffen, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.