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Das Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist geregelt in den Artikeln 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung. Dieses Verfahren dient der Erledigung von Strafverfahren, ohne dass eine Hauptverhandlung vor Gericht durchgeführt wird. Die grosse Mehrheit aller Strafverfahren wird durch einen solchen Strafbefehl abgeschlossen. Nur in wenigen Fällen folgt eine Anklage mit Hauptverhandlung (in ca. 8% der Fälle). Argumente, die für ein Strafbefehlsverfahren als meist kürzeres Verfahren sprechen, sind die Effizienz, das Beschleunigungsgebot, das Verhindern der Überlastung der Strafverfolgung sowie die Schonung des Beschuldigten vor Exponierung. Durch das Strafbefehlsverfahren soll ausserdem ein angemessenes Verhältnis zwischen der Deliktschwere und dem Verfahrensaufwand sichergestellt werden. Strafbefehle werden durch die Staatsanwaltschaft erlassen. Sie ergehen vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich während des Vorverfahrens. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen geben Ihnen gerne weitere Auskunft zum Strafbefehlsverfahren sowie zu den weiteren Verfahrensformen.

Strafbefehlsverfahren Voraussetzungen

Die Erledigung eines Verfahrens per Strafbefehl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere muss der Sachverhalt bereits im Vorverfahren ausreichend geklärt worden sein oder die beschuldigte Person muss den Sachverhalt eingestanden haben. In den meisten Fällen erfolgt ein Geständnis, die anderweitige Klärung ist seltener. Im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens ist die Strafe, die ausgesprochen werden darf, begrenzt. Zulässig sind Bussen, Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten. Diese Maximalstrafen dürfen in einem Strafbefehl nicht überschritten werden. Ansonsten muss ein Hauptverfahren vor Gericht durchgeführt werden. Demensprechend ist die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens beschränkt auf Fälle leichterer Kriminalität. Dazu ob in konkreten Fällen die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen für Sie abklären.

Die Strafbefehle unterliegen bestimmten inhaltlichen Vorschriften. Sie müssen in jedem Fall die folgenden Punkte enthalten: die verfügende Behörde, die beschuldigte Person, der zu Last gelegte Sachverhalt, die erfüllten Straftatbestände, die erlassene Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die beschlagnahmten Gegenstände, ein Hinweis auf die Einsprachemöglichkeiten, Ort und Datum sowie die Unterschrift der ausstellenden Person. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann darüber informieren, ob die Vorschriften in konkreten Fällen eingehalten wurden.

Gegen Strafbefehle kann gemäss Art. 354 ff. StPO innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Prozessführung in der Schweiz kann Ihnen dabei behilflich sein. Einsprachen sind grundsätzlich zu begründen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der oder die Beschuldigte selbst Einsprache erheben. Im Einspracheverfahren gilt grundsätzlich das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Eine Schlechterstellung in einem neuen Strafbefehl ist jedoch erlaubt, sofern neue Beweise bekannt werden, die nicht schon vorher hätten bekannt sein können. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld.

Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, um die Einsprache zu beurteilen. Danach kann sie je nach Erkenntnis entweder am Strafbefehl festhalten, einen neuen Strafbefehl erlassen, das Verfahren einstellen oder Klage erheben. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, werden die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. Sodann gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Prozessführung in St. Gallen steht Ihnen diesfalls gerne zur Seite.

Erfolgt keine frist- und formgerechte Einsprache, wird die Einsprache zurückgezogen oder erscheint die einsprechende Person nicht zur Vorladung, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO).

Ablauf Strafbefehlsverfahren