Eheleute haben nach schweizerischem Recht die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung festzulegen sowie andere Abmachungen in Bezug auf ihre Ehe zu treffen. Der Güterstand der Gütertrennung bewirkt während der Ehe eine strikte Trennung der Vermögen beider Partner und vereinfacht eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung beträchtlich. Die Schliessung eines solchen Ehevertrages verursacht jedoch auch Kosten. Der folgende Beitrag zeigt wissenswerte Informationen in Bezug auf einen Ehevertrag auf.
Der Ehevertrag ist ein Instrument des Familienrechts und ermöglicht den Eheleuten hauptsächlich die eigenhändige Festlegung des Güterstands. Er stellt somit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, dass gemäss Art. 184 ZGB zudem der öffentlichen Beurkundung und der Unterzeichnung der vertragsschliessenden Parteien bedarf. Öffentliche Beurkundungen werden von unserem Notariat in St. Gallen vorgenommen.
Als Güterstände kommen entweder die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung infrage. Die Errungenschaftsbeteiligung stellt dabei gemäss Art. 181 ZGB den ordentlichen Güterstand dar, weshalb sie immer dann gilt, wenn die Eheleute nicht anhand eines Ehevertrags etwas anderes vereinbart haben oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Als ausserordentlichen Güterstand bezeichnet das Gesetz in Art. 185 ZGB die Gütertrennung, welche stets vom Gericht angeordnet wird, und zwar auf Begehren eines/einer EhegattIn und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dabei findet sich in Art. 185 Abs. 2 ZGB eine nicht abschliessende Liste von wichtigen Gründen, die eine Begründung der Gütertrennung rechtfertigen. Es steht den Eheleuten jedoch selbstredend frei, auch in gegenseitigem Einvernehmen den Güterstand der Gütertrennung mittels Ehevertrags zu vereinbaren. Bei der Gütertrennung verwalten beide Partner ihre Vermögenswerte getrennt voneinander und der andere wird auch nicht am eigenen Verdienst beteiligt. Es handelt sich um einen sogenannten «Nicht-Güterstand».
Im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung haben die Eheleute zudem die Möglichkeit, sich mittels Ehevertrag zusätzlich zur Wahl des Güterstands auch auf weitere Abmachungen bezüglich ihrer Ehe zu einigen. Diese müssen im Gegensatz zur Güterstandsvereinbarung jedoch nicht öffentlich beurkundet werden, sondern bedürfen ausschliesslich der schriftlichen Form. Anhand solcher Abmachungen können nicht zuletzt zukünftige Kommunikationsprobleme, welche zu Konflikten und letztendlich möglicherweise zu einer Scheidung führen können, vorgebeugt werden.
Eine Möglichkeit stellt die Vereinbarung über das jeweilige Alleineigentum eines Ehegatten mittels Inventars dar. Diese würde die Auflösung des Güterstandes und dessen Auseinandersetzung im Falle einer möglichen Scheidung erheblich vereinfachen, da keine Streitigkeiten mehr darüber entstehen könnten, wem nun was alleine gehört. Denkbar wären nicht zuletzt auch Vereinbarungen über das Zusammenleben. So lässt sich bspw. die gegenseitige Aufgabenteilung im Rahmen der Ehe oder auch die Betreuung der Kinder vertraglich regeln.
Einen Ehevertrag können Sie anhand einer Vorlage selbst gestalten oder einen Anwalt/ eine Anwältin oder ein Notar / eine Notarin beiziehen. Solange sich die Bestimmungen des Vertrags im gesetzlichen Rahmen bewegen, sind Sie in der Ausgestaltung sehr frei. Wichtig ist, dass die Formvorschriften eingehalten werden und die Klauseln rechtskonform formuliert sind. Ein Anwalt oder eine Anwältin in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich – unseren drei Standorten in der Schweiz – kann Ihnen alle mit der Thematik zusammenhängenden Fragen beantworten und Ihren Ehevertrag fachlich überprüfen.
Bei der inhaltlichen Gestaltung kommt es vor allem auf die eigenen Wünsche an. Einige Punkte müssen allerdings in jedem Fall enthalten sein:
Zudem ist es wichtig, dass eindeutige Aussagen getroffen werden und die Vermögenswerte unmissverständlich differenziert werden. Für Dritte muss bei einer Auseinandersetzung deutlich erkennbar sein, welche Vermögenswerte welchem Partner zugeordnet werden. Es steht Ihnen frei, weitere Sonderklauseln oder Sonderbedingungen, wie erbrechtliche Konsequenzen oder die Festlegung eines alternativen Güterstandes beim Eintreffen bestimmter Ereignisse zu formulieren. Auch dazu können Sie sich gerne von unseren Anwälten und Anwältinnen für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld beraten lassen.
Ein wichtiger Faktor, den es zu berücksichtigen gilt, sind auch die Kosten eines Ehevertrags. Es fallen durchaus Kosten an, jedoch können bei einer Trennung oder einem Todesfall ohne Ehevertrag noch höhere Kosten, aufgrund von hohen anwaltlichen Gebühren und Verfahrenskosten, entstehen. Die Kosten variieren dabei je nach Wohnkanton. Jeder Kantonsrat legt in einer Gebührentabelle die Kosten für eine notarielle Beurkundung eines Ehevertrags fest. Zudem ist die finanzielle Situation der Eheleute und die Komplexität und der Umfang des Vertrags zu berücksichtigen. Beispielsweise Im Kanton St. Gallen liegen die Kosten zwischen CHF 200 und CHF 1000 und im Kanton Zürich zwischen CHF 200 und CHF 7500. Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag von einem Anwalt oder einer Anwältin für Familienrecht aufsetzen zu lassen und ihn lediglich notariell beglaubigen zu lassen. Unsere Anwälte und Anwältinnen für Familienrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Möchten Sie zusätzlich ein Vermögensinventar, welches notariell beglaubigt werden muss, erstellen lassen, so entstehen dafür zusätzliche Kosten. Diese Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet und liegen zwischen CHF 150 bis CHF 1500. Im Falle einer Gütertrennung ist ein solches Inventar sehr zu empfehlen, da es aufzeigt, wem welche Vermögenswerte vor der Eheschliessung gehörten.
Eine Ehevertrag mit Gütertrennung sorgt dafür, dass eine Scheidung möglichst unkompliziert abläuft. Bei einer Scheidung nimmt jeder Ehepartner sein Eigengut zurück. Danach sind allfällige gegenseitige oder gemeinsame Schulden zu klären. Lässt sich ein Vermögenswert bei einer Auseinandersetzung nicht eindeutig zuordnen und kommt keiner der Partner der Beweispflicht nach Art. 248 ZGB nach, so wird dieser als Gemeingut betrachtet und unter beiden Eheleuten aufgeteilt.
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