de en ru it fr

Der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt bezweckt das Kind von zwei Ehegatten finanziell abzusichern und ist in Art. 276 ZGB geregelt. Kinder haben ein Recht auf Kindesunterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind.

Bar- und Betreuungsunterhalt

Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen.

Der Barunterhalt muss so hoch sein, dass damit die Aufwendungen für das Kind gedeckt werden können. Dazu zählen alle Ausgaben die für die notwendige Kleidung, die Betreuung, das Essen, die Freizeit sowie die Ausbildung des Kindes anfallen. Der Barunterhalt soll den Grundbedarf des Kindes decken. Zusätzlich dazu kommen allfällige Überschussanteile des betreuenden Elternteils. Abgezogen wird das eigene Einkommen.

Der Betreuungsunterhalt hat zum Zweck, die finanziellen Lücken zu füllen, welche aufgrund der Kinderbetreuung und der damit verbundenen reduzierten Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit entstehen. Das Recht Betreuungsunterhalt zu erhalten, ist nur dann gegeben, wenn aufgrund der Betreuung des Kindes das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt bzw. reduziert möglich ist. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Kinder während der regulären Arbeitszeit in die Schule gehen. Dies, da in so einem Fall der Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachgegangen werden kann.

Höhe des Kindesunterhalts

Was man an Kindesunterhalt erhält, bestimmt das Gericht. Dieses berücksichtigt den konkreten Bedarf und stützt sich bei seiner Entscheidung auf die jeweils kantonale Kostentabelle und auf das Einkommen des Elternteils, welches unterhaltspflichtig ist.

Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich auch der Lebensstandard der zahlungspflichtigen Mutter bzw. des zahlungspflichtigen Vaters zu berücksichtigen. Dies ist in Art. 285 ZGB geregelt. Ist der Lebensstandard hoch, so muss auch ein höherer Betrag als Kindesunterhalt gezahlt werden. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Betrags, welcher als Kindesunterhalt zu leisten ist, nach der effektiven Betreuungssituation, nach den Lebenshaltungskosten des hauptsächlich betreuenden Elternteils sowie auch dessen Erwerbssituation. Es gibt keine strenge Berechnung der Höhe mittels Pauschalen oder anhand von Prozentsätzen.

Kindesunterhaltsbeitrag für ein volljähriges Kind

Ist das Kind volljährig, endet der Kindesunterhaltsbeitrag grundsätzlich. Hat das Kind jedoch nach Vollendung des 18. Altersjahres noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, bleibt der Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen. Der Anspruch bleibt auch bei beruflicher Umorientierung des Kindes oder bei einem einmaligen Wechsel der Studienfachrichtung. Demgegenüber erlischt der Kindesunterhaltsanspruch, wenn es für die Eltern unzumutbar ist, für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen. Eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Kind den Studiengang wiederholt kurz vor dem Abschluss abbricht und in einem anderen Fachgebiet ein neues Studium beginnt.

Kindesunterhalt Schweiz

Wenn Sie weitere Auskünfte zum Thema Kindesunterhalt benötigen oder Fragen dazu haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.