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Der Volljährigenunterhalt

Die Eltern eines Kindes sind von Gesetzes wegen verpflichtet, gemeinsam und ihren Kräften entsprechend für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Diese Pflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit desselben. Ist bis dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Dieser sogenannte Volljährigenunterhalt soll nachfolgend etwas genauer untersucht werden. Ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann Sie detailliert beraten.

Als generelle Richtlinie kann gesagt werden, dass ein Kind immer so lange Unterhalt beanspruchen darf, als es diesen benötigt und darauf billigerweise Anspruch erheben darf. Daraus ist zu folgern, dass keine absolute Altersgrenze besteht, ab welcher der Anspruch auf Unterhalt erlischt. In Bezug auf die Ausbildung wird verlangt, dass die Eltern mit dem Kind gemeinsam einen Ausbildungsplan entwickeln, welcher auf die aktuellen Gegebenheiten angepasst und – sofern nötig – stetig weiterentwickelt wird. Dieser Ausbildungsplan ist auch in Bezug auf den im Gesetzeswortlaut erwähnten fehlenden Abschluss einer «angemessenen Ausbildung» von Relevanz. Allgemein gesprochen geht man von einer abgeschlossenen angemessenen Ausbildung dann aus, wenn das geplante Ausbildungsziel erreicht wird. Betreffend Zweit- und Zusatzausbildungen gibt es derweil keine allgemeine Richtlinie, die herangezogen werden kann. Je nach den konkreten Umständen und dem Ausbildungsgang können weiterhin Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen, sofern diese im Rahmen der Zumutbarkeit liegen. Allerdings sei erwähnt, dass dieser Anspruch dann nicht mehr besteht, wenn das Kind zuvor bereits in das regelmässige ordentliche Erwerbsleben eingetreten ist. In einem solchen Fall spricht man von einer sogenannten «selbst zu finanzierenden Weiterbildung oder einem Berufswechsel». Tritt das Kind einen universitären Studiengang an, so gilt das Ausbildungsziel und somit die angemessene Ausbildung als erreicht, wenn man den Erfordernissen der beruflichen Realität im entsprechenden Berufsfeld gerecht wird. Dabei hat das Bundesgericht in einem Entscheid bestätigt, dass ein unverschuldeter Abbruch der Ausbildung nicht zu einem Untergang, sondern ausschliesslich zu einem vorübergehenden Ruhen der Unterhaltspflicht führt. Nichtsdestotrotz gilt selbstredend, dass vom Kind verlangt wird, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert wird.

Wie bereits erwähnt, bestehen die Unterhaltsansprüche des Kindes nur dann fort, wenn dies für die Eltern auch zumutbar ist. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur der gemeinsam entworfene Ausbildungs- resp. Lebensplan und der aktuelle Stand der Ausbildung des Kindes herbeigezogen, sondern auch die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern berücksichtigt werden muss. Bei Unsicherheit kann eine Einschätzung der Lage von einer Anwältin oder einem Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld vorgenommen werden.