Ausganglage
Bei einer Kollektivgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Die herrschende Lehre und Praxis sind sich einig darüber, dass dieser Gesellschaftsform eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie entsteht, wenn mindestens zwei natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag eingehen, um ein Gewerbe unter einem gemeinsamen Zweck abzuschliessen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vertrag auch formfrei geschlossen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR). Sofern es sich bei der Gesellschaft um ein kaufmännisch geführtes Gewerbe handelt, muss sie sich in das Handelsregister eintragen lassen (siehe Art. 552 Abs. 2 OR). Anzumerken bleibt, dass die Eintragung nur rein deklaratorisch ist, d.h. die Gesellschaft besteht auch bereits vor der Eintragung.
Austritt eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin
Grundsätzlich hängt der Bestand der Kollektivgesellschaft wie auch bei der einfachen Gesellschaft von den ursprünglich konkreten Mitgliedern ab und hat bei Austritt eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin eigentlich die Auflösung zur Folge (Art. 574 Abs. 1 i.V.m. Art. 542 u. 545 Abs. 1 Ziff. 2 u. 6 OR). Von entsprechender Abhängigkeit der Mitglieder und der automatischen Auflösung kann aber auch durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (siehe Art. 576 OR) abgewichen werden. Nach der herrschenden Lehre ist der Wortlaut von Art. 576 OR aber zu eng, weil ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschaft auch bereits dann noch beschlossen werden kann, wenn die Auflösung bereits rechtsgültig beschlossen wurde, aber die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss benötigt jedoch Einstimmigkeit, sofern die GesellschafterInnen im Gesellschaftervertrag kein kleineres Quorum vereinbart haben. Eine den Bestand der Gesellschaft sichernde Fortsetzungsklausel kann beliebig ausgestaltet sein und ist auch formlos gültig, selbst wenn sich Grundstücke im Gesellschaftervermögen befinden.
Durch Tod
Wenn ein/e GesellschafterIn verstirbt, steht es den Erben offen, sich mittels einer unterzeichneten Anmeldung aller Erben und der noch lebenden GesellschafterInnen beim zuständigen Handelsregister als neue GesellschafterInnen eintragen zu lassen. Eine solche Anmeldung inkludiert nämlich (nach Handelsregisterpraxis des Kantons Zürich) besagte Fortsetzungsvereinbarung.
Wirkung des Ausscheidens
Da die Mitgliedschaft des Gesellschafters/der Gesellschafterin im Moment des Ausscheidens erlischt, ist der Zeitpunkt des Ausscheidens von grosser praktischer Relevanz. Sofern die GesellschafterInnen nichts vereinbart haben, gilt ein/e GesellschafterIn als ausgeschieden, sobald der Auflösungsgrund nach der bereits bestehenden Fortsetzungsklausel eintritt. Im Falle eines nachträglichen Fortsetzungsbeschlusses der übrig gebliebenen GesellschafterInnen gilt dieser Beschlusszeitpunkt als ausschlaggebend. Hintergrund ist, dass die ausscheidende Person ihre Berechtigung am Gesellschaftsvermögen verliert, ohne dass ein Publizitätsakt erforderlich ist und daher der Zeitpunkt des Ausscheidens mit Sicherheit nachgewiesen werden muss.