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Rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen bei rufschädigenden Medien- oder NRO-Inhalten

Befürchten Sie, als Unternehmen mit verleumderischen Medien oder NRO-Inhalten konfrontiert zu werden oder wurden Sie bereits damit konfrontiert und haben sich gefragt, wie Sie dagegen vorgehen können? Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld vertreten regelmässig Unternehmen, die sich mit rufschädigenden Inhalten konfrontiert sehen und geben Ihnen gerne Auskunft dazu.

Aus rechtlicher Sicht gibt es zwei Möglichkeiten, gegen verleumderische Medien- oder NRO-Inhalte vorzugehen.

Einerseits sind in strafrechtlicher Hinsicht in Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) die Ehrverletzungsdelikte aufgeführt. Konkret macht sich der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Ging es dem Täter planmässig darum, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB).

Andererseits besteht in zivilrechtlicher Hinsicht der Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Für Medieninhalte im Besonderen besteht das Recht auf Gegendarstellung. Demnach hat einen Anspruch auf Gegendarstellung, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB, zum konkreten Verfahren siehe Art. 28g ff. ZGB). Ebenso besteht die Möglichkeit, bei einem beweisbaren Vermögensschaden Schadenersatz zu verlangen.

Das Vorgehen durch einen Strafprozess ist für das betroffene Unternehmen dahingehend einfacher, als dass der Staat verpflichtet ist, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Hingegen erfolgt als Resultat in erster Linie eine Bestrafung der beschuldigten Person und damit noch keine Beseitigung des ungewünschten Inhalts. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen Personen oder die Beseitigung der fraglichen Inhalte und/oder die Geltendmachung eines erlittenen Schadens angezeigt ist. Die Möglichkeiten können auch kombiniert werden. Die beste Strategie ist damit immer vom Einzelfall abhängig. Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld bei der Frage, welches die beste Strategie ist.

Die Einleitung eines solchen Straf- und/oder Zivilverfahrens sollte zeitnah erfolgen, da es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte handelt, bei denen innerhalb von drei Monaten ein Strafantrag gestellt werden muss. Auch beim Recht auf Gegendarstellung ist eine maximale Frist zur Einreichung der Gegendarstellung von drei Monaten seit Kenntnisnahme der beanstandeten Tatsachendarstellung zu berücksichtigen (Art. 28i Abs. 1 ZGB). Bei der Geltendmachung von Schadenersatz sind sodann Verjährungsfristen zu beachten.

Zudem muss ein Unternehmen im Einzelfall für sich abwägen, wie hoch das Prozessrisiko im Verhältnis zu einer möglichen, zusätzlichen Rufschädigung in der Öffentlichkeit ist. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in St.Gallen, Zürich, und Frauenfeld helfen Ihnen auch gerne bei einer auf der Beweislage basierenden Beurteilung der Prozessrisiken, die sich durch die Aufnahme eines formellen Rechtsstreits ergeben können.

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