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Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung

Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel der Strafprozessordnung, in den Art. 196 ff., geregelt. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und sollen Beweise sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherstellen oder die Vollstreckung eines konkreten Endentscheides gewährleisten. Angeordnet werden sie jeweils durch die Staatsanwaltschaft, die Gerichte oder durch die Polizei. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich kann Ihnen zu den Zuständigkeiten der verschiedenen Massnahmen weitere Informationen geben.

Zwangsmassnahmen können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Dementsprechend müssen gewisse allgemeine Voraussetzungen (gemäss Art. 197 StPO) erfüllt sein, dass die Strafbehörden entsprechende Massnahmen ergreifen dürfen. Die Zwangsmassnahmen müssen gesetzlich vorgesehen sein, es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, es dürfen keine milderen Massnahmen gegeben sein, die zum gleichen Ziel führen würden und die Bedeutung der Straftat muss die jeweilige Massnahme rechtfertigen. Möchten sich Betroffene gegen Zwangsmassnahmen wehren, können sie mittels Beschwerde dagegen vorgehen.

Im zweiten Kapitel der Zwangsmassnahmen in der Strafprozessordnung sind die Vorladung, die Vorführung sowie die Fahndung geregelt (Art. 201 ff. StPO). Eine Vorladung ist eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Verfahrenshandlung, zu welcher die jeweilige Person verpflichtet ist. Bei einer Vorführung wird die oder der Betroffene durch Polizeiangehörige am Aufenthaltsort abgeholt und der jeweiligen Strafbehörde direkt zugeführt. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Umständen zulässig, beispielsweise wenn einer vorausgehenden Vorladung nicht Folge geleistet wurde. Die Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld informieren Sie gerne zu den weiteren Umständen, in denen eine Vorführung zulässig ist. Die Fahndung bezeichnet das Forschen und Suchen nach Personen oder Sachen, welche mit einem Strafverfahren in Verbindung stehen. Sie wird insbesondere angewandt, um den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln oder diese zu verhaften.

Darauffolgend sind in den Art. 212 ff. StPO der Freiheitsentzug sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft geregelt. Dazu gehören unter anderem die polizeiliche Anhaltung und die Nacheile sowie die vorläufige Festnahme. Im Rahmen einer Nacheile darf in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons oder sogar ins Ausland verfolgt und dort angehalten werden. Weiter sind die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft klar zu unterscheiden. Eine Untersuchungshaft kann bis zum Eingang der Anklage beim Gericht bestehen. Von diesem Zeitpunkt an liegt hingegen Sicherheitshaft vor, solange bis die Rechtskraft des Urteils eintritt, beziehungsweise eine freiheitsentziehende Sanktion angetreten wird.

Durchsuchungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen) und Untersuchungen (Untersuchungen von Personen, Untersuchungen an Leichen) sind als weitere gesetzlich vorgesehene Massnahmen in den Art. 241 ff. StPO geregelt. Die Durchsuchung von Personen und die Untersuchung von Personen müssen voneinander abgegrenzt werden. Die Durchsuchung bezieht sich auf die Kleidung, die Körperoberfläche sowie auf problemlos zugängliche Körperöffnungen. Eine Untersuchung hingegen betrifft das Körperinnere (bspw. den Mageninhalt) und den Genitalbereich.

Weitere Zwangsmassnahmen sind die DNA-Analyse (Art. 255 ff. ZPO) sowie die erkennungsdienstliche Erfassung und Schrift- und Sprachproben (Art. 260 ff. ZPO). Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen geben Ihnen auch zu diesen Massnahmen gerne weitere Auskunft. Bei einer Beschlagnahme nach Art. 263 ff. der Strafprozessordnung werden einer Person Gegenstände oder Vermögenswerte entzogen oder das Recht über deren Verfügung beschränkt. Das Einverständnis der betroffenen Person ist dabei nicht erforderlich.

Schliesslich nennt die StPO noch einige geheime Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff.). Darunter fallen verschiedene Formen der Überwachung. Nämlich sind dies die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie der Bankbeziehungen, die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die Observation und die verdeckte Ermittlung sowie die verdeckte Fahndung. Die geheimen Überwachungsmassnahmen dienen der Aufklärung schwerer Straftaten. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in der Schweiz kann Ihnen die konkreten Katalogtaten nennen.