Das schweizerische Obligationenrecht kennt keine allgemeine Bestimmung, die den wichtigen Grund als Beendigungsgrund von Dauerverträgen vorsieht. In den spezifischen Regelungen des Besonderen Teils des OR taucht der Begriff jedoch an einigen Stellen als Beendigungsgrund auf. Die Unbestimmtheit des Begriffs sorgt dafür, dass verschiedenste Sachverhalte unter den Tatbestand subsumiert werden können, weshalb das Bundesgericht in einigen höchstrichterlichen Urteilen eine Definition des wichtigen Grundes vornahm. Laut der Beurteilung des Bundesgerichts geht es bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt darum, «ob das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten». Der Richter oder die Richterin muss die unterschiedlichen Interessen der Parteien abwägen und sie nach Recht und Billigkeit gemäss Art. 4 ZGB würdigen. Welche Gründe als «wichtig» erachtet werden, muss im konkreten Fall entschieden werden, wobei immer eine Wertung des Sachverhalts vorgenommen werden muss. Die Gründe müssen von solcher Bedeutung sein, dass sie diejenigen, die zur Aufrechterhaltung des Vertrages sprechen deutlich überwiegen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes macht das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar. Sie dürfen jedoch weder bekannt, vorhersehbar noch auf das Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser in der Person, dem Verhalten oder in einem anderen Umstand liegt. Im Einzelnen können wichtige Gründe in unserer Kanzlei durch eine Anwältin oder einen Anwalt in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich geprüft werden.
Es wird zwischen objektiven und subjektiven Gründen unterschieden. Beispiele für objektive wichtige Gründe sind beispielsweise Krieg oder Wirtschaftskrisen, sowie Änderungen der Flugrouten, welche zu einem massiven Lärmanstieg führten (SVIT, Art. 266g OR, N 12b). Gründe, die in der Person der kündigenden Partei liegen, sind z.B. persönliche Schicksalsschläge oder auch unvorhergesehene Dienstortwechsel. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen unerträglich gewordene Feindschaften, vor allem wenn beispielsweise bei einem Mietvertrag der Vermieter im gleichen Haus wohnt.
Tritt ein wichtiger Grund ein, muss die Kündigung sofort ausgesprochen werden, da ansonsten das Kündigungsrecht verwirkt wird und die Wichtigkeit des Grundes und die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr genügend begründet werden kann.
Sämtliche Fragen betreffend fristlose Kündigung beantwortet Ihnen in unserer Kanzlei eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld.