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Die Urteilsunfähigkeit

«Im Falle meiner Urteilsunfähigkeit wünsche ich, ...
... dass meine Tochter alle persönlichen Angelegenheiten, insbesondere die Sicherstellung meines geordneten Alltags regelt. Des Weiteren soll mein langjähriger Vermögensberater die finanziellen Entscheidungen in Absprache mit meinen Kindern fällen.»

Die vorherigen Worte könnten einem Vorsorgeauftrag stammen, der im Falle einer Urteilsunfähigkeit klären soll, wer die alltäglichen Angelegenheiten für eine urteilsunfähige Person regelt. Doch was kann alles in einem Vorsorgeauftrag geregelt werden, in welche Form muss dieser gekleidet sein und was gilt, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt?

Die Urteilsunfähigkeit selbst wird im Gesetz als nicht vernunftmässiges handeln definiert und kann durch einen Unfall oder eine Erkrankung wie beispielsweise Demenz ausgelöst werden. Eine betroffene Person benötigt danach zusätzliche Unterstützung und jemanden, der seine oder ihre Interessen in persönlicher, finanzieller und rechtlicher Angelegenheit wahrnimmt. Bei alleinstehenden Personen übernimmt diese Aufgabe die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), währenddessen bei verheirateten Paaren das Gesetz den Ehegatten oder den /die eingetragene/n PartnerIn vorsieht. Wenn man eine vom Gesetz abweichende Person ernennen möchte, so kann mittels eines Vorsorgeauftrags jemand anderes für die Aufgaben eingesetzt werden.

Der Vorsorgeauftrag kennt zwei Formen. Entweder wird er handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Datum versehen oder gemeinsam mit einem Notar oder Anwalt erstellt und öffentlich beurkundet, beispielsweise in unserer Kanzlei in St. Gallen. Inhaltlich werden im Vorsorgeauftrag die zu übertragenden Aufgaben festgehalten.

Konkret können die persönlichen Angelegenheiten wie beispielsweise gewünschte Behandlungen, Pflege, Betreuung oder Entscheide über medizinische Massnahmen festgehalten werden. In Abgrenzung zu einer Patientenverfügung wird in jener viel detaillierter und nur gewünschte oder nicht gewünschte medizinische Massnahmen geregelt, wobei der Vorsorgeauftrag auch finanzielle und rechtliche Wünsche festhalten kann. Es sollte in einem Vorsorgeauftrag jedoch klar festgehalten werden, dass eine allfällige Patientenverfügung dem Vorsorgeauftrag vorgeht, damit es zu keinem Widerspruch zwischen den Dokumenten kommt.

Mit der Vermögenssorge werden die finanziellen Angelegenheiten wie das Bezahlen von Rechnungen oder den Erwerb, die Belastung oder die Veräusserung von Grundeigentum geregelt. Normalerweise liegt bei einer Ehe oder bei einer eingetragenen Partnerschaft die Möglichkeit einer Stellvertretung für alltägliche Handlungen vor. Für Handlungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft braucht es jedoch zwingend einen Vorsorgeauftrag, da es nicht unter das einfache Vertretungsrecht der Ehegatten fällt. Sollte kein Vorsorgeauftrag vorhanden sein, so ist es nicht möglich, dass ein Ehepartner alleine ein Grundstück verkauft. Im Vorsorgeauftrag können entweder alle Aufgaben einer Person gesamthaft zugewiesen werden oder auf verschiedene Personen verteilt werden. Zusätzlich sollte im Vorsorgeauftrag auch eine Entschädigung für die beauftragte Person bestimmt werden, falls diese nicht definiert wäre, so würde die KESB über die Höhe der Entschädigung bestimmen. Das Dokument sollte letzten Endes mit den betroffenen Personen besprochen und an einem Ort aufbewahrt werden, der gut zugänglich ist.

Als Empfehlung gilt es, einen Vorsorgeauftrag mit einer Anwältin oder einem Anwalt, beispielsweise in unseren Kanzleien in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld, zu erstellen und direkt durch einen Notar oder eine Notarin öffentlich beurkunden zu lassen, damit er rechtlich einwandfrei ist. Als Zusatzoption wäre es zudem denkbar, Vorlagen aus dem Internet zu nutzen, damit der Inhalt vollständig erfasst wird.