Der Tod einer nahestehende Person löst nicht nur Trauer aus, sondern auch jede Menge administrative Aufgaben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über allfällig anfallende Abklärungen. Ein Anwalt für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Sie zu diesen Themen beraten.
Beim Todesfall zu Hause muss sofort der Hausarzt oder Notarzt informiert werden. Sollte ein Verdacht auf Tötung oder Suizid vorliegen, so muss die Polizei benachrichtigt werden. Die Ärzte bestätigen daraufhin den Tod und stellen den Totenschein aus, welcher an das zuständige Zivilstandsamt gesendet wird. Danach muss innerhalb von zwei Werktagen eine Todesfallmeldung durch einen Angehörigen beim Zivilstandsamt gemacht werden. Das Zivilstandsamt braucht zusätzlich zum Totenschein das Familienbüchlein und den Pass oder die Identitätskarte. Anschliessend bespricht ein Beamter oder eine Beamtin wann und wohin der Verstorbene überführt wird und wann die Bestattung stattfinden soll und stellt die Todesurkunde aus.
War der oder die Verstorbene noch arbeitstätig, so muss der Arbeitgeber informiert werden, womit das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Zu beachten gilt, dass Ehegatten oder auch minderjährige Kinder Anspruch auf den Lohn des Verstorbenen für einen Monat über den Tod hinaus haben. Auch die Angehörigen haben Anspruch auf 1 bis 3 Tage Urlaub; die Urlaubslänge hängt von den betriebsinternen Richtlinien und dem Verwandtschaftsgrad des/der Verstorbenen ab.
Die Bestattung darf erst nach der Meldung an Zivilstandesamt und frühestens 48h nach dem Todesfall stattfinden. Die Details der Bestattung wie Ort und Zeitpunkt werden direkt vor Ort mit einem/einer BeamtIn des Zivilstandsamts geklärt. Häufig haben bereits die Verstorbenen ihre Wünsche zum Ablauf der Bestattung festgehalten. Sollte dies nicht der Fall sein, können Vorstellungen mit einem Pfarrer oder einem Bestattungsunternehmen selbst besprochen werden. Das Zivilstandsamt veröffentlicht auch eine kostenlose amtliche Todesanzeige, wobei private Todesanzeigen in Zeitungen selbst bezahlt werden müssen.
Verträge und Versicherungen laufen auch im Falle eines Todes weiter. Daher müssen Krankenversicherung, Hausratsversicherungen, AHV oder Pensionskassen sowie Poststellen und Bankkonten rechtzeitig gekündet werden. Normalerweise benötigen diese Stellen für eine rechtmässige Kündigung oder Auflösung die Todesurkunde als Sicherheit.
Der Nachlass der Hinterbliebenen Person wird nun von Amtes wegen unter den Erben aufgeteilt. Sollte ein Testament oder Erbvertrag vorhanden sein, so muss dies beim Zivilstandsamt eingereicht werden, damit eine gewillkürte Erbfolge stattfinden kann. Um eine unrechtmässige Bereicherung aus dem Nachlass des Verstorbenen zu verhindern, wäre es zudem möglich, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen. Dies könnte einerseits ein Sicherungsinventar sein, damit man weiss, was alles in der Wohnung war. Auch möglich wäre eine Siegelung der Wohnung, damit sich niemand Zutritt zu dieser beschaffen kann, bevor die Erbteilung geklärt ist.
Als letzte gilt es zu prüfen, ob mögliche Ansprüche beispielsweise aus einer Lebensversicherung, Unfall- oder Militärversicherung sowie aus der AHV-Ausgleichskasse durchgesetzt werden können. Ebenfalls gilt zu prüfen, ob Anspruch auf Witwen- /Witwerrente oder eine Waisenrente besteht.
Bei Unklarheiten zur Erbteilung oder sonstigen Todesfolgen können Sie gerne Anwälte in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich zu Rate ziehen.