Die Rechtsfolgen der fristlosen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen richten sich danach, ob die Kündigung gerechtfertigt erfolgt ist oder nicht. Entscheidend hierbei ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die primäre Rechtsfolge daraus ist in der Regel die unmittelbare Beendigung des Dauerschuldverhältnisses en nunc und damit das Erlöschen sämtlicher mit dem Vertrag verbundenen Pflichten.
Nach der Empfangstheorie treten die Beendigungswirkungen ein, sobald die Kündigung bei dem/der EmpfängerIn eintrifft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, bei der das Dauerschuldverhältnis nicht unmittelbar mit der Ausübung des Beendigungsrechts untergeht. Beispielsweise erfolgt gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR die Auflösung der einfachen Gesellschaft nicht bereits mit dem Empfang der Kündigung, sondern erst durch das konstitutive Auflösungsurteil des Richters.
Grundsätzlich führt eine fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses, doch auch davon gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel sieht Art. 266g Abs. 1 OR vor, dass ein Mietvertrag zwar ausserordentlich gekündigt werden darf, jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, womit eine fristlose Kündigung nicht möglich ist. Dies ist deshalb nicht erlaubt, damit niemand von einem Tag auf den anderen auf die Strasse gesetzt werden kann und somit obdachlos wird.
Ist ein wichtiger Grund gegeben und die fristlose Beendigung des Dauerschuldverhältnisses somit gerechtfertigt, entstehen auch finanzielle Folgen für die Vertragsparteien. Dabei muss unterschieden werden, ob die Vertragsverletzung nur von einer Partei begangen wurde oder beide daran beteiligt waren. War nur eine Partei an der Vertragsverletzung beteiligt, gelten für sie die allgemeinen Vertragshaftungsregeln, wonach sie schadenersatzpflichtig wird. Im Arbeitsrecht wurde dieser Grundsatz sogar explizit in Art. 337b Abs. 1 OR verankert. Die vertragsverletzende Partei ist zu vollem Schadenersatz verpflichtet, während die andere Partei so zu stellen ist, als würde der Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vertragsmässig fortgeführt werden. Waren beide Parteien an der Vertragsverletzung beteiligt, kommt für die Schadenersatzbemessung ebenfalls die allgemeine Vertragshaftung zur Anwendung. Dabei ist insbesondere Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR zu beachten, wo es unter anderem um die Berücksichtigung des Selbstverschuldens geht. Dem Richter oder der Richterin kommt es bei der Bewertung der Gegenüberstellung des Verschuldens der schädigenden Partei und des Selbstverschuldens der geschädigten Partei ein erhebliches Ermessen zu, wobei Parteien sogar ganz von der Schadenersatzpflicht entbunden werden können.
Bei Fehlen eines wichtigen Grundes liegt eine ungerechtfertigte Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vor, welche laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der Dauervertrag bleibt weiter bestehen, da man ansonsten ein Dauerschuldverhältnis auch ohne einen wichtigen Grund jederzeit beenden könnte und nur schadenersatzpflichtig werden würde. Auch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, wie beispielsweise im Arbeitsrecht. Bei den Ausnahmefällen kommt es trotz Fehlen eines wichtigen Grundes zur Beendigung des Dauervertrages, womit eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangt werden kann und nur noch Schadenersatzforderungen möglich sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, kann eine Anwältin oder ein Anwalt in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich für Sie prüfen.