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Verweigerung oder Beschränkung des Zutritts in ein Geschäft

Darf ein Geschäftsinhaber oder eine -Inhaberin einzelnen Personen den Zutritt zum Geschäft verweigern oder an Bedingungen knüpfen?

Die Person, die den Laden besitzt, hat grundsätzlich wie alle anderen Personen das Recht, selbst zu entscheiden, mit welchen Personen sie eine Vertragsbeziehung eingehen möchte. Sie kann sich dabei auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, welche in Art. 27 Bundesverfassung gewährleistet wird. Insofern steht es dem Verkäufer oder der Verkäuferin frei, zu entscheiden, ob er oder sie einen Kaufvertrag eingehen will oder nicht. Gestützt darauf steht es der Person auch frei, bestimmte Personen abzuweisen bzw. ihnen den Zutritt zu den Geschäften zu verweigern.

Jedoch hat jede Person den Anspruch, nicht diskriminierend behandelt zu werden. Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert. Demnach darf niemand unter anderem wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache oder der sozialen Stellung diskriminiert werden. Dies ist ein zentrales Grundrecht unserer Verfassung.

Diese (und alle anderen) Grundrechte sind grundsätzlich vom Staat einzuhalten, wenn er gegenüber Privaten verfügt. Jedoch ist anerkannt, dass Grundrechte eine sogenannte Drittwirkung haben können. Daraus folgt, dass auch Private untereinander Grundrechte einhalten müssen. Es fragt sich somit, ob ein Verbot, das Geschäft generell oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten, eine unzulässige Diskriminierung ist.

Es ist zu differenzieren: Falls einer Gruppe von Personen der Zugang verweigert wird, muss geklärt werden, auf welche Begründung sich dieses Verhalten stützen lässt. Sollte der Geschäftsinhaber oder die -Inhaberin geltend machen, eine bestimmte Gruppe sei verdächtig, wäre der Frage der Diskriminierung weiter nachzugehen. Bei sachlichen Gründen wie beispielsweise einer zahlenmässigen Beschränkung der Personenzahl im Geschäft dürfte sich diese Frage nicht stellen.

Ob sich der Ladenbesitzer/die Ladenbesitzerin tatsächlich strafrechtlich relevant verhält, ist im Einzelfall zu beurteilen. Möglich wäre beispielsweise, dass die Person ein Ehrverletzungsdelikt begeht, weil sie einer bestimmten Gruppe von Personen durch ihr Verhalten vorwirft, dass sie wahrscheinlich Diebstähle im Laden begehen würden. Damit könnte die Person diese Personengruppe in ihrer Ehre verletzen, da auch mit äusserlich wahrnehmbarem Handeln eine Ehrverletzung begangen werden kann. Es müssen keine konkreten Aussagen vorliegen, vielmehr könnte auch eine Handlung oder Unterlassung ausreichen. Ob eine Ehrverletzung vorliegt, wäre im Einzelfall zu beurteilen.

Hinzuweisen ist zudem auf Art. 186 Strafgesetzbuch. Demnach wird diejenige Person bestraft, die gegen den Willen des oder der Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Die obige Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, also über einen bestimmten Raum herrschen zu dürfen und darin seinen eigenen Willen zu betätigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts BGE 112 IV 33). Das Recht steht derjenigen Person zu, der die Verfügungsgewalt zukommt. Dies kann nebst dem Eigentümer oder der Eigentümerin auch der Mieter oder die Mieterin sein, der/die gestützt auf den Mietvertrag berechtigt ist, in der Wohnung oder dem Haus zu leben. Das Hausverbot verbietet einer Person, sich gegen den Willen des oder der Berechtigten im genannten Objekt auszuhalten. Es ist Ausfluss des Rechts auf Privatsphäre.

Der oder die Verfügungsberechtigte des Geschäfts hat gestützt auf diese Bestimmung das Recht, einzelnen oder mehreren Personen den Zugang zu seinen oder ihren Räumlichkeiten zu verbieten. Der Inhaber/die Inhaberin darf auch gewisse Zutrittsbedingungen aufstellen, wie dies beispielsweise bei Anlässen oder Konzerten öfters der Fall ist, indem gewisse Gegenstände oder grössere Taschen nicht mitgenommen werden dürfen.

Mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot stehen sich zwei Grundrechte gegenüber, deren Schutzbereiche sich tangieren. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Vorgehensweisen der Parteien dazu führen, dass eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt. Unsere Anwaltskanzlei in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld ist Ihnen bei der Prüfung Ihres Falls gern behilflich. Generell sollten Einschränkungen gegenüber Einzelpersonen sich immer auf sachliche Gründe stützen. Diese dürfen grundsätzlich nicht diskriminierend sein und sollen sich durch bestimmte Verdachtsmomente rechtfertigen lassen.