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Haftung der Erben

Bei engen familiären Verhältnissen scheint meistens die Vermögenslage des Erblassers geklärt. Oftmals wissen jedoch Erben nicht genau, inwiefern der Nachlass beträchtlich ausfällt oder nicht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Erbschaft angenommen, beziehungsweise ausgeschlagen werden soll, damit man nicht plötzlich für nicht geahnte Schulden einzustehen hat. Durch den Erbgang findet eine Universalsukzession statt, was bedeutet, dass das Erbe als Ganzes übergeht, inklusive der Schulden. Im Schweizer Erbrecht existieren mehrere Möglichkeiten, das Haftungsrisiko zu minimieren. Eine Klärung der Vermögenslage kann insbesondere durch ein öffentliches Inventar erreicht werden. Weiter gibt es auch die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft oder der amtlichen Liquidation. Die richtigen Massnahmen im Erbfall einzuleiten, kann im Einzelfall ein kompliziertes Unterfangen darstellen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld beraten Sie dahingehend gerne.

Ausschlagung der Erbschaft

Die grösste Trennung zur Erbschaft wird durch die Ausschlagung erreicht. Der Erbe befreit sich damit von der Haftung von potenziellen Schulden. Die Ausschlagung ist ein persönliches Recht und kann von jedem Erben entsprechend selbst gewählt werden, Gläubiger des Erblassers sind grundsätzlich machtlos. Ist ein Erblasser offenkundig überschuldet, wird von Gesetzes wegen (Art. 566 Abs.2 ZGB), die Ausschlagung vermutet. Der Erbe muss in diesem Fall die Erbschaft aktiv annehmen. Damit die Rechte der Gläubiger nicht untergraben werden, gibt es jedoch Grenzen. Schlagen Erben die Erbschaft eines zahlungsunfähigen Erben aus, so haften sie gleichwohl für die Vermögenswerte, die sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben des Erblassers erhalten haben. Die Haftung bezieht sich auf den Teil der Vermögenswerte, die ebenfalls dem Ausgleich unterworfen wären.
Eine weitere Einschränkung des Haftungsentzugs durch Ausschlagung sieht Art. 578 ZGB vor. Die Ausschlagung zum Zwecke des Entzugs vor den Gläubigern des Erben selbst, kann binnen sechs Monaten von diesen oder der Konkursverwaltung angefochten werden.

Öffentliches Inventar

Um Klarheit über die Vermögensverhältnisse zu erhalten, empfiehlt sich gerade bei komplizierteren Konstellationen das öffentliche Inventar. Jeder Erbe, der auch das Recht hat, die Erbschaft auszuschlagen, hat ebenfalls das Recht, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Wird das Begehren innerhalb der Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde gestellt, erhält es Gültigkeit für die ganze Erbengemeinde. Für die Aufnahme des Inventars macht die Behörde einen Rechnungsruf. Nach der Aufnahme des Inventars hat jeder Erbe die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, die amtliche Liquidation zu verlangen, das Erbe unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltslos anzutreten. Die Annahme unter öffentlichem Inventar beschränkt die Haftung auf die von der Behörde aufgelisteten Schulden. Der Erbe haftet hierfür mit seinem gesamten Vermögen. Für die Schulden, die nicht aufgelistet wurden, haftet der Erbe grundsätzlich weder persönlich noch mit der Erbschaft.

Amtliche Liquidation

Jeder Erbe ist berechtigt, anstatt Einer Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, die amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB) zu verlangen. Die Annahme der Erbschaft durch einen Miterben verhindert jedoch die amtliche Liquidation. Wie beim öffentlichen Inventar wird durch die zuständige Behörde ein Inventar aufgenommen und ein Rechnungsruf gemacht. Besteht nach Bezahlung aller Kosten ein Aktivenüberschuss, so wird dieser an die Erbengemeinschaft, also allen zu diesem Zeitpunkt berechtigten Erben, übertragen (BGE 67 III 177, 187). Ist die Erbschaft jedoch verschuldet, folgt die konkursamtliche Liquidation. Neben der Überschuldung der Erbschaft kommt jene ebenfalls zum Zuge, wenn sämtliche gesetzliche Erben die Erbschaft ausschlagen.

Um einer Haftung der Schulden eines Erblassers zu umgehen, gibt es mehrere Möglichkeiten, die je nach Konstellation besser geeignet sind. Bei Fragen zur Erbhaftung wenden Sie sich an einen unserer Anwälte für Erbrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich