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Erbgang und Erbschaftserwerb

Verstirbt eine Person, so wird der Erbgang an seinem letzten Wohnort eröffnet. Gesetzliche sowie eingesetzte Erben erwerben die Erbschaft durch den sogenannten eo-ipso-Erwerb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers treten die Erben in die Rechtstellung des Erblassers ein (Universalsukzession).

Fällt nur eine Person als Erbe in Betracht, so wird diese als Alleinerbe Alleineigentümer über die gesamte Erbschaft. Mehrere Erben bilden hingegen eine Erbengemeinschaft und werden somit Gesamteigentümer. Werden Testamente und Erbverträge gefunden, so sind diese der Behörde einzureichen. Grundsätzlich erhalten Erben eine Erbbescheinigung. Bei Überschuldung einer Erbschaft kann ein Erbe die Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen. Ist die Vermögens- oder Schuldensituation nicht klar, kann ein öffentliches Inventar beantragt werden.

Gemäss Art. 580 ZGB ist jeder Erbe berechtigt, die Erbschaft innert Monatsfrist auszuschlagen. Gestützt auf den Rechnungsruf nach Art. 582 ZGB, nimmt die zuständige Behörde im Rahmen des öffentlichen Inventars sämtliche Vermögenswerte sowie Schulden des Erblassers auf. Nach der Einsicht in das Inventar können die Erben zwischen der Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB, der amtliche Liquidation nach Art. 593 ff. ZGB, der Annahme unter dem öffentliche Inventar nach Art. 589 f. ZGB, oder der vorbehaltslosen Annahme der Erbschaft gemäss Art. 588 Abs. 1 ZGB wählen.

Verstirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, dann vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Neben den Aktiven gehen auch alle Passiven mit auf seine Erben über. Hingegen können höchstpersönliche Rechte des Erblassers nicht weitergegeben werden. Für die Erbschafts- und Erbgangsschulden haften die Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB.

Der Erbgang und der Erbschaftserwerb werfen häufig Fragen auf, welche gerne von unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Erbrecht in Zürich, St.Gallen oder Frauenfeld geklärt werden können.