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Die Säule 3a im Erbrecht

In der Schweiz basiert die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf drei Säulen: der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) als 1. Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) als 2. Säule und der privaten Vorsorge als 3. Säule. Erbrechtlich sind die angesparten Guthaben der 1. und 2. Säule zu vernachlässigen, da diese gemäss gesetzlicher Regelungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Erbrechtlich relevant ist hingegen die 3. Säule. Diese ermöglicht es, Geld als zusätzliche Absicherung für die Pensionierung ansparen. Es ist allerdings fraglich, was mit den Konten passiert, wenn die betroffene Person vor Pensionierung und vor Bezug dieser Gelder verstirbt.

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer das Vorsorgekonto nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Grundsätzlich erhält das der Ehegatte oder eingetragene Partner das Vorsorgekonto. Ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden, so geht das Konto an die Nachkommen. Allerdings können auch Personen vorgesehen werden, welche in den letzten fünf Jahren mit dem Erblasser eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufgekommen sind. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Begünstigungsordnung für die Säule 3a.

Bei der Erbteilung können im Hinblick auf das Vorsorgeguthaben der 3. Säule Probleme auftreten. Hierbei sind insbesondere die Pflichtteile zu berücksichtigen. Wird einem Erbe das Guthaben des Vorsorgekontos überlassen und damit dessen Pflichtteil überschritten, kann es nach Art. 522 ZGB zu einer Herabsetzungsklage durch andere berechtigte Erben kommen. Hierbei kann die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangt werden.

Weiter muss die Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Abhängig vom Kanton fällt eine Erbschaftsteuer von 4% bis 40% an. In den Kantonen Graubünden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug entfällt die Erbschaftssteuer sogar ganz. Ein Vorteil des Vorsorgeguthabens ist es, dass dieses vom Einkommen gesondert und zu einem speziellen Satz besteuert wird, welcher je nach Kanton variiert. Abhängig vom Kanton, können folglich durch die Einrichtung eines Vorsorgekontos anstatt eines Bankkontos Steuerersparnisse generiert werden.

Zu bemerken ist, dass dieser Beitrag keine abschliessende Rechtsberatung darbietet. Wir empfehlen Ihnen ein Gespräch zu erbrechtlichen Themen mit unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld zu vereinbaren.