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Die Enterbung

Die Enterbung ist eines der Gebiete, mit welchem unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld regelmässig konfrontiert werden. Eine Enterbung kann grundsätzlich nur gegen Pflichtteilsgeschütze Erben gemäss Art. 471 ZGB ausgesprochen werden, den eine Enterbung hat faktisch nichts anderes zu Folge als den Entzug des Pflichtteils eines Pflichtteilsgeschützen Erben. Die Enterbung ist entgegen häufiger Meinung keinesfalls einfach auszusprechen, wobei zwischen einer Strafenterbung im Sinne des Art. 477 ff. ZGB oder einer Präventiventerbung gemäss Art. 480 ZGB unterschieden werden kann.

Strafenterbung

Die Norm soll einem Erblasser die uneingeschränkte Verfügungsmacht verleihen, wenn eine Person sich ihm oder ihr gegenüber direkt oder indirekt so verhält, dass der Anspruch auf den Pflichtteil entfällt. Der Pflichtteil wird durch die Familienbande legitimiert, wird diese durch das Verhalten einer Person so stark erschüttert, dass jene entfällt, ist auch der Pflichtteil nicht mehr begründet.

Art. 477 ZGB statuiert zwei Möglichkeiten für den Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen Strafenterbungen vorzunehmen. So kann der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, wenn er entweder gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person eine schwere Straftat begeht oder wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt. Die Handlung muss damit widerrechtlich im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens sein oder eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten darstellen.

Erfüllt die Handlung die Voraussetzungen von Art. 477 ZGB nicht, unterliegt die Enterbung der Herabsetzungs- und je nach Fall auch der Ungültigkeitsklage. Ein weiterer Fall, der die Herabsetzungsklage legitimiert ist eine vorgängige Verzeihung. In dieser Konstellation ist die Enterbung nicht mehr stichhaltig im Sinne des Gesetzes. Umstritten ist hingegen die Auswirkung einer nachträglichen Verzeihung, ein formgültiger Widerruf stellt aber in allen Fällen die Erbenstellung wieder her. Bei Fragen zu den Voraussetzungen oder dem Wiederruf einer Enterbung helfen unseren Anwältinnen und Anwälten für Erbrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich gerne weiter.

Präventiventerbung

Im Sinne des Art. 480 Abs.1 ZGB kann einem Erben die Hälfte des Pflichtteils entzogen werden, wenn gegen ihn Verlustscheine bestehen und die andere Hälfte ersatzweise an die bereits vorhandenen oder später geborenen Kinder zufliesst. Auf Begehren des Enterbten fällt jedoch die Enterbung dahin, wenn die Verlustscheine zum Zeitpunkt des Erbganges nicht mehr bestehen oder der Gesamtbetrag nicht einen Viertel des Erbteils übersteigt.

Durch das Konzept des Pflichtteils soll das Vermögen des Erblassers mindestens zu einem Teil der Familie erhalten bleiben. Würde es die Regelung der Präventiventerbung nicht geben, hätte der Pflichtteil bei Verlustscheinen genau die umgekehrte Wirkung. Das Vermögen würde damit eben nicht in der Familie verbleiben, sondern den Gläubigern zufliessen.

Eine Enterbung ist kein einfaches Unterfangen und wirft häufig Fragen auf, welche gerne von einem unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld geklärt werden können.