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Teil 4: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten bei Verweigerung der Impfung

Im letzten Beitrag dieser Reihe wird die Frage untersucht, ob Arbeitgebende gegen ihre Mitarbeitenden vorgehen können, falls diese sich weigern, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Gern bieten wir Ihnen eine ausführliche Beratung zu dieser Thematik in unserer Anwaltskanzlei in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen.

Impfpflicht im Vertrag

Eine Verpflichtung zur Impfung könnten die Parteien bereits im Arbeitsvertrag festhalten. Solche Impfklauseln bestehen bereits heute in gewissen Tätigkeitsbereichen, beispielsweise bezüglich der Hepatitis-B-Impfung im Gesundheitsbereich. Unsere Anwaltskanzlei und Notariat in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen ist Ihnen gern bei der Ausarbeitung entsprechender Verträge behilflich.

Impfpflicht gestützt auf das Weisungsrecht?

Gestützt auf das Weisungsrecht eine Impfung anzuordnen, erfordert wiederum eine Interessenabwägung. Hier ist das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden erhöht zu berücksichtigen, da eine Impfung einen wesentlichen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person darstellt. Andererseits ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, alle Mitarbeitenden zu schützen, was mit einer Impfung allenfalls erreicht werden kann, sofern dadurch Ansteckungen verhindert werden können. Auch haben die Arbeitgebenden ein berechtigtes Interesse daran, ihren Betrieb aufrechterhalten zu können, was mit Quarantäneregelungen verunmöglicht werden kann.

Die Gewichtung und Abwägung dieser Interessen hängen dabei auch vom Umfeld sowie dem Tätigkeitsbereich ab. Auffallendes Beispiel dabei sind Mitarbeitende in der Gesundheits- oder Reisebranche, die weitere Eingriffe in ihre Persönlichkeit dulden müssen als Büroangestellte ohne Kundenkontakt.

In gewissen Fällen könnte es zulässig sein, seinen Mitarbeitenden eine Impfung im Sinne des Weisungsrechts vorzuschreiben. Auch hier ist wiederum an die Gesundheits- oder Reisebranche zu denken. Es könnte vorkommen, dass gewisse Tätigkeiten schlicht verunmöglicht werden, wenn die entsprechenden Personen nicht geimpft sind. Zu denken ist dabei an die Möglichkeit, dass gewisse Länder eine Einreise an den Vorweis einer Impfung binden könnten. In diesem Fall wäre es einem Flugbegleiter nicht mehr möglich, seinen Beruf auszuüben, wenn er sich nicht impfen liesse.

Massnahmen bei fehlender Impfung

Falls Fälle eintreten werden, in denen Mitarbeitende ihre Tätigkeiten mangels Impfung tatsächlich nicht mehr ausüben können, muss es dem/der Arbeitgeber/in möglich sein, den Mitarbeitenden ordentlich kündigen zu können. Dabei sind selbstverständlich vorab andere Massnahmen zu prüfen und dem/der Arbeitnehmer/in beispielsweise eine andere Tätigkeit im Betrieb zugeordnet werden, falls dies betrieblich möglich ist. Hierbei kann Ihnen eine/r unserer Anwälte in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld behilflich sein.