Das SARS-CoV-2 Virus, besser bekannt als Corona-Virus hält die Welt seit Januar 2020 in Atem. Die Auswirkungen sind umfassend und auch die Schweiz schränkte aufgrund der andauernden Pandemie mittels Notrechts am 16. März 2020 das öffentliche Leben ein. Nicht nur Universitäten und Schulen auch zahlreiche Arbeitgebende mussten sich den veränderten Rahmenbedingungen anpassen und zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz treffen. Unteranderem rückte aufgrund dessen auch das Modell des Homeoffice mehr ins Zentrum und warf somit auch zahlreiche rechtlich ungeklärte Fragestellungen auf. Zunächst drängt sich beispielsweise die Frage auf, ob der Arbeitnehmende das Recht haben ihre Arbeitstätigkeit von zu Hause aus erledigen zu dürfen und ob der oder die Arbeitgebende anfallende Kosten übernehmen muss.
Aufgrund der Pandemie mussten zeitnah Regelungen erlassen werden, die vom Gesetzgeber noch nicht vollständig geklärt sind. Daher untersteht der oder die Arbeitnehmende weiterhin den vertraglichen Regelungen des Arbeitsortes im persönlichen Arbeitsvertrag und hat sich grundsätzlich nach diesen Bestimmungen zu richten. Demnach muss der oder die Arbeitnehmende sich an die Weisungen des/der Arbeitgebenden halten, welcher oder welche gestützt auf Art. 321d OR Anordnungen zur Ausführung der Arbeitstätigkeit erlassen darf. Dementsprechend besteht bis dato kein rechtlicher Anspruch der Arbeitnehmenden auf Homeoffice. Zu beachten bleibt jedoch, dass der oder die Arbeitgebende gemäss Art. 6 ArG verpflichtet ist, sämtliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu treffen. Der oder die Arbeitgebende muss insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und Abläufe so gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung nach Möglichkeit verhindert werden kann. Die faktische Ausgestaltung der Schutzmassnahmen muss aufgrund der Fürsorgepflicht des oder der Arbeitgebenden besonders bei Arbeitnehmenden, die der Risikogruppe angehören, beachtet werden. Grundsätzlich sind sie angewiesen, auf die Wahrung der Distanzen und Desinfektionsmassnahmen zu achten, um eine Lebensgefährdung vermeiden zu können, denn selbst die konsequente Einhaltung der Hygieneempfehlung des BAG verhindert eine Ansteckung mit dem Corona-Virus nicht, da die Viren auch über die Luft verbreitet werden können und so zu einer Gefahr für die Arbeitnehmenden im Büro wird.
Grundsätzlich ist daher der Dialog mit dem oder der Arbeitgebenden zu suchen, um die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit im Homeoffice zu besprechen und allenfalls in einem Leitfaden ergänzend zum Arbeitsvertrag verbindlich zu regeln.
Einer der Kernaspekte des Homeoffice-Modells ist die Kostenbeteiligung. So muss der/die Arbeitgebende gestützt auf Art. 327 OR alle Geräte und Materialien bereitstellen, die zur Ausrichtung der Arbeit benötigt werden. Je nach beruflicher Tätigkeit könnte dies beispielsweise ein Computer oder Drucker sein, auch möglich ist eine Beteiligung an den höheren Telefonkosten. Sofern die Arbeitnehmenden die Materialien und Geräte selbständig zur Verfügung stellen, müssen sie dahingehend auch angemessen entschädigt werden. In Bezug auf die Wohnfläche, welche der oder die Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden in seiner eigenen Wohnung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, hat das Bundesgericht in einem Entscheid (BG 4A_533/2018/ vom 23. April 2019) festgehalten, dass ein anteiliger Beitrag zu den Mietkosten geleistet werden muss. Der oder die Arbeitgebende muss sich an den Mietkosten jedoch nur beteiligen, wenn er oder sie der Pflicht zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes im Betrieb nicht nachkommt und der oder die Arbeitnehmende ausschliesslich im Homeoffice arbeitet.