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Rechtliche Zulässigkeit des Filmens der eigenen Person am Arbeitsplatz

Frage 1: Welche rechtlichen Probleme stellen sich bei Videos und Live-Streams, welche Arbeitnehmer von sich selbst bei der Arbeit machen.

Hier sind verschiedene Aspekte zu beachten:

1. Arbeitsrechtlich:

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt folgendes: Gemäss Art. 321a OR hat der/die Arbeitnehmende die ihm/ihr übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebenden in guten Treuen zu wahren.

Aspekt Sorgfaltspflicht:

Demnach hat der/die Arbeitnehmende sämtliche Arbeit nach seinen/ihren besten Möglichkeiten, also unter vollem Einsatz seiner/ihrer körperlichen und geistigen Kapazitäten, zu verrichten. Arbeitnehmende haben während der Arbeit grundsätzlich alles zu unterlassen, was ihre Arbeitsleistung vermindern könnte bzw. was sich auf die Qualität der Arbeit auswirkt. Da das Filmen mit dem Handy wohl zwangsweise mit einer Ablenkung einher geht, ist dieses nach Auffassung des Autors unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht unzulässig.

Es gilt jedoch zu erwähnen, dass das Erstellen von Videos in Pausen oder während der Mittagszeit erlaubt ist, da während diesen Zeiten keine Arbeit zu verrichten ist. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die Treuepflicht durch diese Videos nicht verletzt wird.

Aspekt Treuepflicht:

Arbeitnehmende haben grundsätzlich alles zu unterlassen, was dem Unternehmen schaden könnte und sind in der Pflicht, die Belange des Arbeitgebenden zu fördern. Das Filmen am Arbeitsplatz könnte unter Umständen den Ruf des Arbeitgebenden in Mitleidenschaft ziehen. Erstens weil Betrachter des Social Media-Videos oder des Live-Feeds ein schlechtes Bild des Betriebs bekommen könnten. Zweitens begehen sich selbst filmende Arbeitnehmende, welche dabei ungefragt andere Personen mitfilmen, oder zumindest Gespräche mit anderen Personen aufnehmen, eine Persönlichkeitsverletzung. Dass dies für das Unternehmen rufschädigend sein kann, versteht sich von selbst. Zudem könnte es allenfalls zu Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Unternehmen und gefilmten Kunden kommen, was wiederum als Rufschädigung oder je nach Ausgang der Rechtsstreitigkeit sogar als wirtschaftlicher Schaden zu qualifizieren wäre.

Ein weiterer Punkt ist, dass Arbeitnehmende nach der Treuepflicht den Betriebsfrieden nicht stören dürfen. Sie dürfen folglich keine Persönlichkeitsverletzungen an Mitarbeitenden begehen. Da das ungefragte Aufnehmen von Gesprächen mit anderen Personen (auch Mitarbeitenden) eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist dies zu unterlassen.

Aspekt der Weisungsgebundenheit und Reglementen

Das Unternehmen hat gegenüber seinen Arbeitnehmenden ein Anordnungs- und Weisungsrecht nach Art. 321d Abs. 1 OR. Arbeitnehmende müssen diese generellen Anordnungen (Betriebsreglement) und speziellen Weisungen nach Art. 321d Abs. 2 OR befolgen.

Viele Unternehmen haben interne Reglemente über die Verwendung von Internet- und Handy am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit. Diese verbieten oftmals die private Verwendung des Internets oder die Bedienung des privaten Handys am Arbeitsplatz und/oder während der Arbeitszeit. Solche Reglemente über die Verwendung des Internets und des Handys können grundsätzlich einseitig vom Unternehmen erlassen werden und müssen von Arbeitnehmenden befolgt werden. Diese fallen unter das Recht von Weisungen und Anordnungen nach Art. 321d Abs. 1 OR.

2. Persönlichkeitsrechtlich

Wie bereits erwähnt, stellt das ungefragte Filmen einer Person, bzw. das Aufnehmen deren Stimme eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Anzumerken ist hier, dass bei Aufnahmen von Gruppen keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn keine Person identifizierbar ist bzw. wenn keine Einzelperson aus der Gruppe speziell hervortritt und als solche erkennbar ist.

Das Aufnehmen von Videos ist also grundsätzlich auch losgelöst vom Arbeitsverhältnis verboten, sofern andere Personen ausserhalb von Gruppen gefilmt oder Gespräche mit ihnen aufgenommen und veröffentlicht werden.

3. Berufsgeheimnis

Auch zu bedenken ist, dass Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen – beispielsweise Anwälte oder Ärzte – speziell darauf achten müssen das Berufsgeheimnis nicht zu verletzen. So dürfte bei diesen Berufen generell Zurückhaltung geboten sein. Es ist schnell passiert, dass im Hintergrund eines Videos von einem Arzt ein Patientendossier mit erkennbarem Namen zu sehen ist. Eine solche Berufsgeheimnisverletzung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

4. Strafrechtlich

Strafrechtliche Konsequenzen kann das Aufnehmen von sich selbst unter Umständen auch ausserhalb von der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach sich ziehen. Oftmals kann ein Video der eigenen Person, vor allem wenn es mit Ton aufgenommen wird, nicht strikt auf sich selbst beschränkt werden. So würden oft auch fremde Gespräche zwischen Unbeteiligten oder Gespräche mit Kunden aufgenommen. Dies könnte allenfalls als strafbare Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich qualifiziert werden (Art. 179bis ff. StGB).

Frage 2: Ist es erlaubt, solche Videos von sich selbst zu machen, wenn man die Zustimmung des Arbeitgebenden eingeholt hat?

Wie bereits erwähnt, verringert man seine eigene Leistungsfähigkeit durch Ablenkung, wenn man solche Videos aufnimmt. Wenn das Unternehmen allerdings mit dieser Ablenkung einverstanden ist, kann es dem zustimmen und Arbeitnehmende können die Videos unter Beachtung der vorab detaillierten Einschränkungen (keine Persönlichkeitsverletzungen, keine Treuepflichtverletzung usw.) aufzeichnen.

Frage 3: Was sind die rechtlichen Möglichkeiten eines Unternehmens, gegen solche unerwünschten Videos vorzugehen?

Arbeitnehmenden könnte im schlimmsten Fall eine Entlassung drohen, sollten sie ihre vertraglichen Pflichten (Sorgfalts- und Treuepflicht) nicht oder nicht richtig erfüllen, während sie Videos von sich selbst am Arbeitsplatz machen. Dies wäre als Vertragsverletzung zu werten. Entsteht dem Unternehmen durch die Videos seiner Arbeitnehmenden ein Schaden, könnte es sogar Schadenersatz aufgrund von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a und Art. 321e OR geltend machen. Allerdings ist eine direkte Kündigung in den seltensten Fällen zu empfehlen, wenn es sich nicht um gravierende Verfehlungen im Zusammenhang mit solchen Videos handelt. Mehr Sinn macht es wohl, die fehlbaren Arbeitnehmenden zuerst abzumahnen und zu versuchen, das Problem so zu lösen.