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Gläubigerverzug

In Zeiten des Onlinehandels können Käufer die Lieferung ihrer Produkte kaum abwarten. Aber wie verhält es sich eigentlich, wenn gelieferte Produkte nicht angenommen werden? Besonders heikel kann dies sein, sofern es sich um verderbliche Ware handelt, beispielsweise wenn ein Restaurant sich weigert, frisch gelieferten Lachse anzunehmen. Eine solche Weigerung kann den Verkäufer vor grosse Probleme stellen. Aber auch in anderen Bereichen als im Kaufrecht hat der Gläubigerverzug eine grosse Bedeutung. So ist er ebenso im Mietrecht relevant, wenn der Mieter sich trotz unterzeichnetem Mietvertrag weigert, das Mietobjekt anzutreten oder der extra für den Kunden gefertigte Tisch nicht abgeholt wird. Der Anwendungsbereich des Gläubigerverzugs ist dementsprechend sehr weit.

Rechtsgrundlage
Das Gesetzt hält den Gläubigerverzug in Art. 91 – 95 OR fest. Er ist gegeben, wenn der Gläubiger sich in objektiv ungerechtfertigter Weise weigert, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner gehörig angebotene Leistung anzunehmen. Ungerechtfertigt ist die Weigerung dann, wenn sie nicht aus objektiven- sondern aus persönlichen Gründen erfolgt. Ein Verschulden des Gläubigers wird weiter jedoch nicht vorausgesetzt. Anzumerken bleibt aber, dass die Vertragsunmöglichkeit vom Gläubigerverzug abzugrenzen ist. Als Abgrenzungskriterium dient die Erfüllungsmöglichkeit. Diese besagt, dass wenn der Gläubiger aufgrund seines Verhaltens eine spätere Leistung gänzlich verunmöglicht, der Gläubigerverzug nicht mehr einschlägig ist. Hinzuzufügen bleibt, dass die Bestimmungen von Art. 91–95 OR bei der Unmöglichkeit grdsl. nicht angewendet werden. Diese Betrachtung wird jedoch in der Lehre teilweise kritisiert, da unbillige Rechtsfolgen für den Schuldner eintreten können, sofern er beispielsweise bereits Aufwendungen hatte. Ebenfalls ist die positive Vertragsverletzung klar von der Nichtvornahme der Mitwirkungshandlung durch den Gläubiger zu unterscheiden, da diese eine Pflichtverletzung darstellt. Eine positive Vertragsverletzung i.S.v. Art. 97 ff. OR liegt vor, wenn der Gläubiger aktiv die Leistungserbringung behindert, indem er in die Sphäre des Schuldners eingreift.

Rechtsfolgen
Die in Art. 92 – 95 OR festgeschriebenen Rechtsfolgen sind nur rudimentär, da je nach Vertragsverhältnis und Vertragsobjekt auch die nach Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeine Grundsätze zu beachten sind. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass der Gläubigerverzug den Schuldner nicht nur dazu berechtigt, sich durch Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf (bei Sachleistungen) zu befreien oder vom Vertrag zurückzutreten, sondern auch noch weitere Vorteile mit sich bringt. Einerseits erlischt der Schuldnerverzug sobald der Gläubiger selbst in Verzug gerät (Anspruch auf Verzugszinsen erlischt), Andererseits erlischt auch die Möglichkeit auf Einrede nach Art. 82 OR. Ungeachtet des Gläubigerverzugs bleibt die Leistungspflicht des Schuldners aber weiterhin bestehen. Bei Nicht-Sachleistungen bestimmt Art. 95 OR, dass der Schuldner analog der Bestimmungen über den Schuldnerverzug nach angemessener Frist i.S.v. Art. 105 OR vom Vertrag zurücktreten kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gläubigerverzug als Schutzmechanismus für den Schuldner gegen den Gläubiger fungiert und da die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug in Art. 91 OR nur knapp formuliert sind, der Lehre und Rechtsprechung erlaubt ist, den besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Rechnung zu tragen.