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Schutz von Sachdaten

Als Sachdaten werden Daten bezeichnet, welche nicht einzelnen Personen zuzuordnen sind und somit keine Personendaten darstellen. Dies können einerseits ausreichend anonymisierte Personendaten sein, andererseits aber auch Daten, welche beispielsweise in industriellen Umgebungen von Sensoren in Maschinen gesammelt werden. Gemäss Schätzungen der Europäischen Kommission sind die potentiellen Anwendungsbereiche solcher Daten vielfältig. Es wird ein wirtschaftliches Potenzial von bis zu 200 Mrd. Euro bis 2030 durch Anwendung von Künstlicher Intelligenz (Artificial Intelligence; AI) im Produktionssektor und durch das Industrial Internet of Things geschätzt. Sachdaten sind in diesem Sinne also als Wettbewerbsvorteile zu erkennen und als solche zu schützen. Im Folgenden sollen die in der Schweiz dafür zur Verfügung stehenden Mittel erläutert werden.

Daten werden in der Schweiz nicht als Sachen im Sinne des Sachenrechts anerkannt, da ihnen die Eigenschaft der Körperlichkeit fehlt. Entsprechend ist auch kein Eigentum an Daten möglich. Die sachenrechtlichen Bestimmungen zum Eigentumsschutz sind somit nicht anwendbar, weshalb zumindest aus zivilrechtlicher Sicht auch keine Ausschliesslichkeitsrechte an Daten bestehen. Da ein sachenrechtlicher Schutz also wegfällt, sind weitere Methoden zur Sicherung von Sachdaten als Wettbewerbsvorteile zu erläutern. Die einfachste Möglichkeit, Daten vor unberechtigter Verwertung zu schützen, ist die Geheimhaltung. Dadurch, dass Daten nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden, entsteht im Regelfall kein Bedarf, diese rechtlich zu schützen. Trotz der Einfachheit dieser Variante sind die Limitierungen dieser Methode offenkundig: Eine wirtschaftliche Nutzung der Daten wird hierdurch erschwert oder gar verunmöglicht. Es scheint naheliegend, das Datenschutzgesetz anzuwenden. Dieses kommt jedoch wie in Art. 2 DSG beschrieben nur bei der Verarbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen zur Anwendung. Beim Schutz der genannten Sachdaten kann es also keine Schutzwirkung entfalten.

Nach dem Urheberrechtsgesetz werden geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst geschützt, welche individuellen Charakter haben. Reinen Datensammlungen aus industriellen Applikationen dürfte diese Eigenschaft fehlen. Bei Datenbanken kann unter Umständen ein urheberrechtlicher Schutz im Sinne eines Sammelwerks nach Art. 4 des Urheberrechtsgesetzes bestehen, wenn die Auswahl der Daten an sich eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstellt. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erklärt in Art. 5 lit. c, dass unlauter handelt, wer «das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet». Also sind auch nach Wettbewerbsrecht einfache Sachdaten nicht geschützt. Erst wenn die Daten ein marktreifes Ergebnis darstellen, können auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klagen und strafrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Zudem muss die Übernahme «ohne angemessenen eigenen Aufwand» vorgenommen worden sein. Die erläuterten Bestimmungen bieten für sich nur einen ungenügenden Schutz von Sachdaten. Um eine wirtschaftliche Nutzung und die Weitergabe der Daten zu ermöglichen, muss mithilfe von Verträgen Rechtssicherheit geschaffen werden. Anhand solcher Verträge ist es möglich, die Nutzungsrechte zu definieren und allfällige Einschränkungen diesbezüglich festzulegen, ohne dass hierfür Ausschliesslichkeitsrechte im Sinne der oben genannten Bestimmungen nötig wären.