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Interessenkonflikte bei Related Party Transactions

Zwischen einer Gesellschaft und den ihr nahestehenden Personen (z.B. Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsführung, Kontrollaktionären und deren Verwandten oder anderweitig mit der Gesellschaft verbundenen Personen) können im Rahmen von Transaktionen Interessenkonflikte entstehen. Falls sich diese nahestehenden Personen mithilfe ihres Insiderwissens Vermögenswerte, die eigentlich der Gesellschaft zustehen würden, aneignen, kann es zu rechtlichen Problemsituationen führen. Der Begriff der nahestehenden Person ist durch das Gesetz nicht spezifisch definiert, wird aber beispielsweise bei der Sachübernahme (Art. 628 Abs. 2 OR) oder bei der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) umschrieben. «Nahestehend» sind gemäss h.L. Drittpersonen, die aufgrund enger persönlicher oder wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Bindungen mit Aktionären oder VR-Mitgliedern verbunden sind. Die Identifizierung einer nahestehenden Person kann jedoch nur unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall erfolgen.

Ein mögliches Szenario ist die Wahrnehmung von Geschäftschancen, die der Gesellschaft durch nahestehende Personen hätten offeriert werden sollen. Beispielsweise könnte der Geschäftsführer bislang eigenmächtig kostenlose Parkplätze der Gesellschaft an Privatpersonen vermieten und die Miete einbehalten. Dadurch verheimlicht der Geschäftsführer dem Verwaltungsrat die potentielle Erschliessung eines neuen Geschäftszweiges und nimmt die Geschäftsmöglichkeit selbst wahr. Um das abgezweigte Geld zurückzuerlangen, kann sich die Gesellschaft mehrheitlich auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag stützen (vgl. Art. 419ff. OR). Eine weitere potentielle Konfliktsituation bietet die Vergütungspolitik des Verwaltungsrates: Bei nicht-Publikumsgesellschaften sollten Vergütungen marktgerecht sein, wobei der Verwaltungsrat sich selbst im Normalfall jedoch so viel wie möglich auszahlen möchte. Auf der anderen Seite sollte der Person aufgrund der Interessenwahrung der Gesellschaft i.S.v. Art. 717 Abs. 1 OR möglichst wenig ausgezahlt werden. Im Falle einer zu hohen Lohnvergütung können Aktionäre die Rückerstattung von Leistungen fordern (vgl. Art. 678 OR) oder im Fall von massiven Vergütungsmissbräuchen und eines VR-Beschlusses die Verantwortlichkeitsklage anwenden (Art. 754 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR). Im Falle eines GV-Beschlusses liegt jedem Aktionär die Anfechtung und die Nichtigerklärung des desselben durch das Gericht offen (Vgl. BGE 117 II 290).

Um Interessenkonflikten vorzubeugen und oben erwähnte Konfliktsituationen zu vermeiden, sollten ex ante die Offenlegung geplanter Transaktionen mit nahestehenden Personen oder gegebenenfalls der Ausstand befangener Personen in Erwägung gezogen werden. Um möglichen strafrechtlichen Konsequenzen auszuweichen, sollten Vertreter mit einem Interessenkonflikt in Entscheidungssituationen gemäss Swiss Code of Best Practice (SCBP) in den Ausstand treten. Personen mit dauerndem Interessenskonflikt sollten nicht dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung angehören. Zudem können Organisationsmängel nach Art. 731b OR vorliegen, wenn Interessenkonflikte innerhalb des gesamten Verwaltungsrates gegeben sind (BGer 4A_717/2014 vom 29. Juni. 2015, E. 2.5.2). Zur Vorbeugung des Interessenkonflikts kann neben den Ausstandsmöglichkeiten gestützt auf die Organisationsmängelklage auch ein unabhängiger Sachwalter eingesetzt werden (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR).

Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass ein Geschäft mit nahestehenden Personen möglichst vermieden oder von verschiedenen Organen der Gesellschaft abgesegnet werden sollte, da sonst Klagen aufgrund von Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen von betroffenen Gesellschaftern drohen. Zur Beratung sollte eine Anwältin oder ein Anwalt für Wirtschaftsrecht oder Gesellschaftsrecht herangezogen werden.