Die Verleitung oder die Beihilfe zum Selbstmord ist in der Schweiz gemäss Art. 115 StGB nur strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen (bspw. Beschaffung einer tödlichen Substanz) erfolgt. Sanktioniert wird das in Art. 115 StGB definierte Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe. Suizidhilfe erfolgt, wenn dem Patienten oder der Patientin eine tödliche Substanz vermittelt wird, die er oder sie ohne Fremdeinwirkung selbständig einnimmt. Sterbehilfeorganisationen wie bspw. Exit oder Dignitas unterliegen in der Schweiz nicht der Strafbarkeit von Art. 115 StGB, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven ihre Tätigkeit verrichten (BJ). Damit Suizidhilfe durch Sterbehilfeorganisationen (bspw. Exit) geleistet wird, ist vorausgesetzt, dass die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB), die Wohlerwogenheit (keine Affekthandlung), die Konstanz des Sterbewunsches, die Autonomie (keine Drittbeeinflussung) und die Tatherrschaft (eigenhändige Ausführung des Suizides) vorliegen. Für eine Suizidbegleitung kommen daher nur Personen in Frage, welche eine hoffnungslose Prognose erhalten haben, an einer unerträgliche Beschwerde leiden oder eine unzumutbare Behinderung erkrankt sind. Der Patient oder die Patientin muss somit bedingt durch seinen oder ihren persönlichen Gesundheitszustand ein unerträgliches Leid ertragen. Bei dem Medikament (Natrium-Pentobarbital), welches bei Suizidhilfe-PatientInnen eingesetzt wird, handelt es sich um ein rezeptpflichtiges Sterbemittel. Dies bedeutet, dass die Sterbehilfeorganisation Exit nicht selbständig handeln kann, sondern in ihrem Entscheidungsprozess stets einen Arzt oder eine Ärztin involvieren muss. Deshalb bedarf es für eine Freitodbegleitung ärztliche Dokumente, wie ein aktuelles Diagnoseschreiben, Bestätigung der Urteilsfähigkeit und ein ärztliches Rezept für das Sterbemittel. Der letzte Akt – die Einnahme des Sterbemittels – der zum Tode führt, hat dabei immer durch den Patienten oder die Patientin selbst zu erfolgen (BGE 133 I 58 E. 6.3.4; Exit)
Ob Verwahrte wie z.B. Sexualstraftäter ein Recht auf Suizidhilfe durch eine Sterbehilfeorganisation (Dignitas, Exit) haben, ist rechtlich ungeklärt, weil momentan keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht (BJ). Eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 bis StGB wird nur angeordnet und gilt somit als ultima ratio, wenn es sich um extrem gefährliche und nicht therapierbare Gewalt- und Sexualstraftäter handelt. Für die Beurteilung, ob eine Massnahme in Form einer Verwahrung in Frage kommt, sind zusätzlich zu den anderen Beurteilungskriterien die Tatumstände, das Persönlichkeitsprofil und die Gefährlichkeitsprognose entscheidend. Bei dem oder der TäterIn muss demnach eine hohe Rückfallgefahr bestehen. Was die Möglichkeit einer Entlassung des Täters anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass diese minimal ist, denn Zweck der Verwahrung — das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft — soll gerade mittels der Verwahrung gewährleistet werden (Trechsel/Pieth, 428 ff./ BSK StGB/Schweizer, Art. 64 StGB, Rz. 6 ff.). Will der oder die Verwahrte die Suizidhilfe durch eine Sterbehilfeorganisation in Anspruch nehmen, so muss er oder sie die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Dem Interesse eines oder einer Verwahrten, mithilfe eines assistierten Suizids sein oder ihr Leben zu beenden und sich damit einer lebenslangen Haftstrafe zu entziehen, steht jedoch das Strafinteresse der Öffentlichkeit und insb. der durch die Straftat geschädigten Personen entgegen. Hintergrund ist der Grundgedanke, dass sich ein Verwahrter oder eine Verwahrte nicht einfach durch eine Suizidhilfe seiner oder ihrer Haftstrafe entziehen kann (Prison Info2/2018, 38, Vgl. Exit). Dem steht aber aus der grundrechtlichen Sicht gemäss Art. 10 Abs. 2 BV/ Art. 8 EMRK, das Recht jeder urteilsfähigen Person, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei wählen zu können entgegen (Brägger, 45, BSK BV, Tschentscher, Art. 10 BV, Rz. 35). Die Tatsache, dass die Schweizer Gefängnisse über keinen Raum verfügen, wo der oder die Verwahrte die Dienstleistung einer Sterbehilfeorganisationen wahrnehmen kann, verdeutlich umso mehr, dass der Tod im Gefängnis kaum thematisiert wird. Dies, obwohl in den schweizer Gefängnissen das demografische Alter ansteigt (NZZ vom 02. Mai 2019).
Eine mögliche Richtung, in welche sich die Zulässigkeit von Sterbehilfeorganisationen in Justizvollzugsanstalten zukünftig entwickeln könnte, zeigt der Bundesgerichtsentscheid BGE 142 I 195. Dieser behandelt die Frage, ob die von der Heilsarmee geführten Alters- und Pflegeheime Suizidhilfe durch Sterbehilfeorganisationen dulden müssen, obwohl ihre religiöse Haltung dagegenspricht. Das Bundesgericht kam zu dem Entschluss, dass die Alters- und Pflegeheime der Heilsarmee aufgrund dessen, dass sie öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind und staatliche Subventionen beziehen, verpflichtet sind, Räumlichkeiten für den Vollzug von Suizidhilfe vorzusehen. Die Alters- und Pflegeheime der Heilsarmee müssen selbst dabei aber eine aktive Rolle ausüben. Des Weiteren kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass bei der Interessenabwägung die Freiheit der BewohnerInnen und PatientInnen des betroffenen Pflegeheims, den Zeitpunkt und die Form ihres Lebensendes selbst zu wählen, gegenüber der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Heilsarmee überwiegt (BGE 142 I 195, E. Regeste; NZZ vom 02. Mai 2019). In Bezugnahme auf diesen Urteilsentscheid des Bundesgerichts argumentiert Bräger, dass Gefängnisse ebenso öffentlich-rechtliche Institutionen seien und daher gleichermassen Suizidhilfe zulassen müssten. Es könne gemäss Aussage von Strafrechtsexperte Bräger nicht sein, dass das Recht auf Selbstbestimmung auf den Tod in Abhängigkeit zum strafrechtlichen Status gestellt werde (NZZ vom 02. Mai 2019). Eine definitive Antwort, ob Verwahrte in Justizvollzugsanstalten Suizidhilfe von Sterbehilfeorganisationen beanspruchen können, lässt somit noch auf sich warten.