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Un défenseur pénal a-t-il accès à des documents soumis au secret d’affaire ? Commentaire de l’ATF 146 IV 218

Der Artikel behandelt strafprozessrechtliche Fragen in Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Léonard Gerber verfasst und im Juni 2021 in der Fachzeitschrift Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar (dRSK) veröffentlicht. Der Artikel beschreibt einen Fall, in dem sich ein Mitarbeiter eines Uhrenunternehmens mit dem Vorwurf der passiven Korruption und unlauterer Geschäftspraktiken konfrontiert sieht. Während der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft angeordnet, dass das Uhrenunternehmen einen Bericht über den Glasmarkt erstelle. Das Unternehmen wies jedoch darauf hin, dass der Bericht Geschäftsgeheimnisse enthalte und daher nur eine geschwärzte Version veröffentlicht werden sollte. Als Reaktion darauf beschloss die Staatsanwaltschaft, den Parteien lediglich die geschwärzte Version des Berichts zur Verfügung zu stellen. Die Verteidiger der Beschuldigten durften das Originaldokument in Anwesenheit der Verfahrensleitung und der Privatkläger einsehen, wobei es ihnen jedoch unter Strafandrohung untersagt war, den Inhalt ihren Klienten zu kommunizieren. Die Beschuldigten haben gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Neuenburg Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde, woraufhin ein Beschuldigter sich mit Beschwerde an das Bundesgericht wandte. Der Beschuldigte beanstandete in erster Linie das Verbot, wonach sein Verteidiger ihm keine Informationen aus dem streitigen Originaldokument mitteilen dürfe. Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der Frage, ob das Verbot des Verteidigers, Informationen aus einem Dokument mit Geschäftsgeheimnissen an seinen Mandanten weiterzugeben, eine unverhältnismässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt. Andererseits behandelte das Bundesgericht die Frage, ob die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung ebenfalls auf die interne Kommunikation zwischen dem Rechtsbeistand und seinem Mandanten ausgedehnt werden kann. Das Bundesgericht hebt hervor, dass Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht zurückhaltend und in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angeordnet werden müssen. Das Bundesgericht betont auch die Sorgfaltspflichten des Anwaltes, wobei es festhält, dass ein Verbot seinem Mandanten Informationen aus den Verfahrensakten zu kommunizieren, im Widerspruch zu den Anwaltsberufspflichten stehen kann. Insgesamt kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Strafverteidiger eines Beschuldigten in einem Strafverfahren die Dokumente anderer Parteien des Strafverfahrens, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, einsehen können sollte, selbst wenn dem Beschuldigten selbst der Zugang verweigert wird. Eine mögliche Pflicht zur Geheimhaltung betrifft nur die externe Kommunikation von geheimen Informationen an Personen ausserhalb des Strafverfahrens und nicht die interne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten.

Fabian Teichmann, ist Rechtsanwalt, öffentlicher Notar und Unternehmensberater. Er ist ebenfalls Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten und publiziert regelmässig Artikel zu strafrechtlichen Themen in unterschiedlichen Fachzeitschriften.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gerber, L. (2021). Un défenseur pénal a-t-il accès à des documents soumis au secret d’affaire ? Commentaire de l’ATF 146 IV 218. Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar (dRSK).