Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden gerne Aussagen über gewisse Eigenschaften des Kaufobjekts abgegeben. Dabei fliegen oft Begriffe wie «Zusicherung», «Garantie» oder «Versprechen» durch die Luft. Es kommt nicht selten vor, dass diese Begriffe rechtlich betrachtet gar nicht dem Wortlaut entsprechen. Im Vertragsrecht wird insbesondere zwischen einer Zusicherung, einer Garantie oder einer blossen Anpreisung unterschieden. Je nach rechtlicher Qualifikation haben die Vertragsparteien andere Rechte und Pflichten zu beachten.
Durch eine Zusicherung i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR wird das Vorliegen einer bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Eigenschaft der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugesichert. Es wird also eine Erklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Eigenschaften abgegeben. Diese Erklärung muss für den Kaufentschluss des Käufers ursächlich (kausal) sein, d.h. ohne die zugesicherten Eigenschaften hätte der Käufer den Kaufvertrag gar nicht erst abgeschlossen. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so können die Mängelrechte nach Art. 205 ff OR geltend gemacht werden.
Blosse reklamehafte Anpreisungen vermögen aufgrund fehlender konkreter Angaben keine klaren und verbindlichen Vorstellungen über bestimmte Eigenschaften zu schaffen. Sie sind in aller Regel reine Werturteile, die offenkundig übertrieben oder gar falsch sind. Der Käufer darf eine solche Aussage nicht als konkrete Sacheigenschaft verstehen. Darunter fallen Schlagwörter wie «in einem super Zustand» oder «sehr gute Leistung». Stellt sich eine Anpreisung als nicht wahrheitsgemäss heraus, so kann der Käufer keine Rechte daraus ableiten.
Eine selbstständige Garantie begründet einen neuen und selbständigen Anspruch. Konkret wird der Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges versprochen. Im Gegensatz zur Zusicherung kann sich die selbstständige Garantie auch auf zukünftige Eigenschaften des Kaufgegenstandes beziehen, beispielsweise auf die zukünftige Überbaubarkeit eines Grundstückes. Die Rechtsfolge einer Garantieverletzung besteht im Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Art. 111 OR).
Die Abgrenzung dieser drei Fallarten ist in der Praxis nicht immer ganz klar. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Zürich, St.Gallen und Frauenfeld stehen Ihnen bei allfälligen Fragen gerne zur Verfügung.