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Konventionalstrafen

Die Konventionalstrafe nach Art. 160 ff. OR stellt eine dem Vertragsrecht unterliegende Vereinbarung zur Sicherstellung der Erfüllung einer Hauptschuld dar. Es handelt sich dabei i.d.R. um ein suspensiv bedingtes Leistungsversprechen, welches die Erfüllung einer bestimmten Schuld sicherstellt und die Gläubigerin im vereinbarten Zahlungsumfang vom Nachweis eines entsprechenden Schadens befreit (Art. 161 Abs 1 und 2 OR). Konventionalstrafenverabredungen können entweder bereits bei Vertragsschluss oder erst nachträglich getroffen werden.

Zulässigkeit

Grundsätzlich können innerhalb der gesetzlichen Schranken beliebige Verpflichtungen mit der Konventionalstrafe gesichert werden. Sie kann sowohl zugunsten der Gegenpartei wie auch zugunsten eines Dritten vorgesehen werden. In Arbeitsverträgen wird in der Praxis häufig eine Konventionalstrafe im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten vereinbart.

Unzulässig ist die Vereinbarung von Konventionalstrafenverabredungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Inhalt (Art. 163 OR). Auch die Erzwingung von Spiel- oder Wettschulden ist ausgeschlossen (Art. 513 OR). Soll die Konventionalstrafe zur Umgehung des jederzeitigen Widerrufsrechts im Auftragsrecht gem. Art. 404 Abs. 1 OR dienen, so ist diese grundsätzlich auch unvereinbar. Wird jene jedoch hinsichtlich eines Widerrufs zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR vorgesehen, zu ist dies zulässig.

Vorteil gegenüber anderen Vertragsstrafen

Der Vorteil einer Konventionalstrafe gegenüber den gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche besteht darin, dass sie immer einer festen Geldsumme entspricht. Deshalb muss die Höhe der Strafe im Schadensfall nicht abstrakt bestimmt werden. Die Vorsehung einer Konventionalstrafe eignet sich besonders dann, wenn der Schaden im Voraus schwer zu bestimmen ist. Sie empfiehlt sich besonders auch bei negativen Leistungen (Unterlassungspflicht).

Fälligkeit der Konventionalstrafe

Eine Konventionalstrafe wird fällig, wenn eine Vertragspartei eine vertraglich zugesicherte Leistung nicht oder nicht korrekt erbringt und sie dabei ein Verschulden trifft. Ein tatsächlicher Schaden der Gläubigerin wird nicht vorausgesetzt (Art. 161 Abs. 1 OR).

Konventionalstrafen Schweiz

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